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Bescheinigung für Lebensmittelpersonal |
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Die Belehrung nach §§ 42/43 IfSG wird in der Regel wöchentlich im Gesundheitsamt des Landkreises Holzminden durchgeführt.
Um eine fernmündliche Terminabsprache wird gebeten.
1. Wer benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes?
Jede Person, die in Küchen von Gaststätten, Kantinen oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, oder die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit ihnen direkt oder indirekt (z.B. über Geschirr, Bestecke und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommt.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Lebensmittel:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keime zum Rohverkehr, sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
2. Gründe für ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat:
- akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall, „Magen-Darm-Grippe“), ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger.
Typische Krankheitszeichen: Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, ggf. mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber. Milchig-weiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust können auf Cholera hinweisen.
- Typhus oder Paratyphus
Typische Krankheitszeichen: hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall)
- Virushepatitis A oder E (infektiöse Leberentzündung, „Gelbsucht“)
Typische Krankheitszeichen: Gelbfärbung der Haut und/oder der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit
- Infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können. Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.
- Wenn die Untersuchung einer Stuhlprobe den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben hat:
Salmonellen; Shigellen; Enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien (EHEC); Cholera-Bakterien (Choleravibrionen)
- Wenn diese Bakterien ausgeschieden werden, ohne dass man sich krank fühlen muss, besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.
3. Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren
- Auch Arbeitgeber/Dienstherren haben die persönliche Erklärung abzugeben, sofern sie zu dem im Merkblatt des Gesundheitsamtes ausgeführten Personenkreis gehören.
- Sie dürfen die im Merkblatt des Gesundheitsamtes beschriebenen Tätigkeiten nur ausüben, wenn Sie eine Bescheinigung erhalten haben oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses gem. § 18 Bundes-Seuchengesetz sind.
- Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als 3 Monate sein.
- Sie haben Personen, die die im Merkblatt des Gesundheitsamtes genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren alle 2 Jahre über die aufgeführten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren.
- Sie haben Ihre eigene Bescheinigung und die Ihrer Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
- Haben Sie selbst oder einer Ihrer Beschäftigten eine der im Merkblatt des Gesundheitsamtes genannten Symptome, ist eine der dort genannten Erkrankungen oder die Ausscheidung einer der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so müssen Sie Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger an der Arbeitsstätte zu verhindern. Auskunft hierzu erteilt die Behörde für Lebensmittelüberwachung und Ihr Gesundheitsamt.
- Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung.
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