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Schülerbeförderung |
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Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. Sie haben die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder der Schulkindergärten sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
- der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
- der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für geistig Behinderte,
- des schulischen Berufsgrundbildungsjahres (BGJ) und des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ),
- der Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I -Realschulabschluss- voraussetzen,
unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen.
Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen (siehe hierzu auch Rubrik "Behindertenbeförderung")
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Ist auf Grund der Festlegung von Schulbezirken eine bestimmte Schule zu besuchen, so gilt diese Schule als nächste Schule.
Der Landkreis Holzminden hat in seiner
vom 19.02.2007 nähere Regelungen zur maßgeblichen Mindestentfernung und zur zumutbaren Belastbarkeit von Schülerinnen und Schülern getroffen.
Anträge auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten sind über die Schule beim Landkreis Holzminden, Schul- und Kulturamt, Bürgermeister-Schrader-Str. 24 in 37603 Holzminden einzureichen.
Antragsvordrucke können hier heruntergeladen werden:

Schülerbeförderung im ÖPNV
Wichtiger Hinweis:
Es werden nur die für den jeweiligen Abrechnungsmonat günstigsten Fahrkarten erstattet!
Sofern Sie Fragen oder Anregungen zum Bereich "Schülerbeförderung" haben, können Sie diese per E-Mail unter folgender Adresse stellen bzw. mitteilen:
schuelerbef@landkreis-holzminden.de
Bei Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung individuell in jedem Falle ohne Rücksicht auf Mindestentfernungen. Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit geschieht durch ärztliches Attest.
Es muss sich um eine Behinderung handeln, die die Schülerin oder den Schüler nicht befähigt, den Schulweg in angemessener Zeit ohne fremde Hilfe zurückzulegen, d.h. körperlich oder geistig Behinderte, Sehbehinderte und Schwerhörige gehören zu dieser Gruppe.
Der Gesetzgeber hat die Schulträger verpflichtet, für jede einzelne Schule, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, jeden Schulzweig oder einzelne Schuljahrgänge im Primarbereich und im Sekundarbereich I Schulbezirke festzulegen. Dies betrifft die Grundschulen, Orientierungsstufen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Sonderschulen. Die Schulbezirke für die gleiche Schulform bzw. für den gleichen Bildungsgang müssen einander unmittelbar berühren und insgesamt flächendeckend sein.
Für die Schulen im Sekundarbereich II sind wegen des differenzierten Unterrichtsangebots in der gymnasialen Oberstufe und im berufsbildenden Schulwesen keine Schulbezirke zu bilden. Diese Schulen können frei ausgewählt werden. Die Obergrenze bildet die Aufnahmekapazität.
Hält der Schulträger für eine bestimmte Schulform oder einen bestimmten Bildungsgang nur eine Schule vor, so hat sich der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des Schulträgers zu erstrecken.
Bei der Festlegung der Schulbezirke handelt es sich um eine Satzung. Der Landkreis Holzminden hat die für sein Gebiet maßgeblichen Schulbezirke in der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für Schulen in der Trägerschaft des Landkreises Holzminden vom 30.03.1998 festgelegt. Durch die Auflösung der Schulform "Orientierungsstufe" zum 01.08.2004 (Schuljahresbeginn 2004/2005) ist die v.g. Satzung neu gefasst worden, um dem Wegfall der Orientierungsstufen Rechnung zu tragen.
Die Schulbezirke sehen ab dem 01.08.2004 wie folgt aus:
Hauptschulen:
a) Jahrgänge 5 bis 9
Schulbezirk Hauptschule Bodenwerder
Schulbezirk Hauptschule Eschershausen
Schulbezirk Hauptschule Stadtoldendorf
Schulbezirk Hauptschule Bevern
Schulbezirk Hauptschule Holzminden
b) Jahrgang 10
Schulbezirk Hauptschule Bodenwerder
Schulbezirk Hauptschule Stadtoldendorf
Schulbezirk Hauptschule Holzminden
Realschulen (5.-10. Jahrgang):
Schulbezirk Realschule Bevern
Schulbezirk Realschule Bodenwerder
Schulbezirk Realschule Delligsen
Schulbezirk Realschule Eschershausen
Schulbezirk Realschule Stadtoldendorf
Schulbezirk Realschule Holzminden
Gymnasien (5.-10. Jahrgang):
Schulbezirk Campe-Gymnasium Holzminden
Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen (1.-9. Jahrgang):
Schulbezirk Förderschule Bodenwerder
Schulbezirk Förderschule Holzminden -L-Bereich-
Schulbezirk Förderschule Deensen
Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung (1.-10. Jahrgang):
Schulbezirk Förderschule Holzminden -G-Bereich-
Es besteht die Möglichkeit, sich direkt auf den Internetseiten der RBB und des Verkehrsverbundes Süd-Niedersachsen über die jeweiligen Busverbindungen näher zu informieren und ggf. auch Linienfahrpläne auf den heimischen PC herunterzuladen.
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Geolife |
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Radwandern, Wandern, Trekking, Wasserwandern, Reiten |
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Visualisierte Geodaten - Karten für jeden Nutzer |
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