Bauen in und an Gewässern
Baumaßnahmen in oder am
Gewässer können nachteilige Auswirkungen auf den Wasserabfluss haben. Darüber hinaus kann die ökologische Funktion des Gewässers erheblich gestört werden. Aus diesem Grund sind diese Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer dennoch in direkter Nähe eines Gewässers bauen muss, hat besondere Vorgaben zu beachten. Aus diesem Grunde sollten Bauvorhaben in Nähe von Gewässern mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden, insbesondere wegen der im Einzelfall bestehenden
Genehmigungspflicht nach dem Niedersächsischen Wassergesetz
Für Baumaßnahmen in
Überschwemmungsgebieten gelten besondere Bestimmungen.
Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen
Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von
Anlagen in an über und unter einem oberirdischen Gewässer, wie z.B. Brücken, Gebäuden, Ufermauern, Überfahrten, Gewässerkreuzungen mit Versorgungsleitungen und Zäunen ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung gem.
§ 57 NWG erforderlich.
Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen des Gewässers. Deshalb sollen diese Bereiche besonders geschützt werden und unterliegen besonderen
Nutzungsbeschränkungen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Gewässerrandstreifen beziehen sich bei uns in Niedersachsen aufgrund der landesrechtlichen Regelung ausschließlich auf die Gewässer I. und II. Ordnung. Für die Gewässer III. Ordnung besteht kein Gewässerrandstreifen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen zum Schutz der Gewässerrandstreifen nur im Außenbereich, d. h. nicht innerhalb geschlossener Ortschaften. Die Gewässerrandstreifen umfassen die gewässerbegleitenden Geländestreifen beiderseits der Ufer von 5,0 m Breite, gemessen ab Böschungsoberkante. Soweit eine Böschungsoberkante an einem Gewässer nicht deutlich ausgeprägt ist, gilt an Stelle der Böschungsoberkante die Linie des Mittelwasserstandes.
Gewässerausbau
Für die Herstellung (z. B. Kiesteich), Beseitigung oder wesentliche Änderung (z. B. Verrohrung) eines Gewässers ist grundsätzlich ein
Planfeststellungsverfahren mit
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nur bei Maßnahmen von geringer Bedeutung bei denen nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind, kann stattdessen ein
Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Stau- und Wehranlagen
Stauanlagen sind Einrichtungen zum Anheben des Wasserspiegels oder dienen der Speicherung von Wasser und der
Wasserkraftnutzung. Beim Neubau einer Stauanlage muss der Eingriff in Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Da Stauanlagen ein erhebliches Gefährdungspotential für die An- und Unterlieger darstellen, bedürfen sie deshalb einer sorgfältigen Planung und Ausführung, eines entsprechenden Betriebes und einer besonderen Überwachung. Die Betreiber sind verpflichtet, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die erforderliche
Genehmigung für die Errichtung der Anlagen, ist für die Überwachung der Ausübung der
Gewässerbenutzung zuständig und erteilt schließlich auf Antrag des Unternehmers die erforderliche
Genehmigung für die dauerhafte Außerbetriebsetzung (Stauniederlegung), wenn die Anlage nicht mehr genutzt wird.
Nassauskiesung - Kiesabbau
In der Flussaue der Weser werden Sand und Kies als Rohstoff für die örtliche Bauindustrie im Nassabbauverfahren gewonnen. Dabei wird i. d. R. das Grundwasser freigelegt und es entsteht dauerhaft ein Gewässer, der Baggersee. Im rechtlichen Sinne handelt es sich um ein Gewässer III. Ordnung, so dass das Abbauverfahren nach den wasserrechtlichen Ausbauvorschriften für die
Herstellung eines Gewässers zu genehmigen ist.
Haben Sie weitere Fragen zu Baumaßnahmen in direkter Nähe eines Gewässers wenden Sie sich bitte an den
zuständigen Sachbearbeiter.