Abwasserbehandlungsanlagen
Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen im Regelfall einer Genehmigung gemäß § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Baubeginn bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Der Gesetzgeber hat hier jedoch auch Ausnahmen vorgesehen. So fallen z. B. unter anderem nicht unter die Genehmigungspflicht:
- Anlagen zum Behandeln von häuslichem Abwasser bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m³ pro Tag. Für Kleinkläranlagen gelten besondere Bestimmungen.
- Anlagen, die nach Bauprodukterecht und anderen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien gehandelt werden dürfen, insbesondere die ein CE-Zeichen tragen und den Maßgaben der Bauregelliste B entsprechen. Sie bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung die auf Antrag des Anlagenherstellers durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wird.
Sind Sie nicht sicher, ob die von Ihnen geplante Abwasserbehandlungsanlage eine Genehmigung benötigt, erkundigen Sie sich bitte bei dem
zuständigen Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde.
- Schriftlicher Antrag (formlos)
- Übersichtsplan
- Betriebsbeschreibung
- Anlagenbeschreibung
Bei Bedarf werden weitere Unterlagen von der Unteren Wasserbehörde nachgefordert.
Tarif-Nr. 96.1.4 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO).
Die Gebühr wird nach dem Wert der Anlage berechnet.