Durch die Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (
Baulasten).
Wer ein berichtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen oder eine entsprechende schriftliche Auskunft, ggf. in Form einer „Negativbestätigung“ anfordern. Ein berechtigtes Interesse wird insbesondere angenommen bei Kaufinteressenten, dinglich Berechtigten am Grundstück und bei (künftigen) Hypotheken- und Grundschuldgläubigern.