Baumaßnahmen in unmittelbarer Nähe eines
Gewässers unterliegen besonderen Bestimmungen.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung. Nach § 68 Abs. 2 WHG kann anstelle eines Planfeststellungverfahrens ein Plangenehmigung erteilt werden, wenn keine Verpflichtung zur Durchführung einre Umweltverträglichkeitsprüfung (
UVP) besteht. Die Feststellung der UVP-Pflicht von Vorhaben richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (
UVPG) und dem Nieders. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (
NUVPG). Für die Planfeststellung gelten nach
§ 70 WHG und
§ 109 NWG die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetztes (
VwVfG) über Planfeststellungsverfahren sinngemäß.
Wegen der zumeist beträchtlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und auf Natur und Landschaft hat der Gesetzgeber die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers (
II. und III. Ordnung) von der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bzw. Plangenehmigungsverfahrens abhängig gemacht.
Diese Vorschriften gelten zum Beispiel für den Ausbau oberirdischer Gewässer, den Bau von Kanälen, die Wiederherstellung eines Gewässers, wenn Gräben wieder geöffnet werden, die Verrohrung eines Gewässers aber auch das Freilegen von Grundwasser bei einem Sand- oder Kiesabbau – Nassauskiesung.
Von den Ausbaumaßnahmen sind die
Unterhaltungsarbeiten bzw. Instandsetzungsarbeiten zu trennen. Diese Maßnahmen sind genehmigungsfrei. Unterhaltungsmaßnahmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Aufrechterhaltung des längere Zeit vorhandenen Zustandes des Gewässers dienen, während der Ausbau zu einer Zustandsveränderung, zu einer Neugestaltung des Gewässers führt. Da es in der Praxis häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen kommt, ist es sinnvoll sich rechtzeitig vor Beginn solcher Maßnahmen mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.