Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gem. § 20a IfSG
Am 12. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde ein neuer § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschaffen, der eine partielle Impfpflicht für Personal in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Pflegeheimen und Kliniken vorsieht.
Die Meldungen von Einrichtungen sind ab dem 16.03.2022 über das Meldeportal
vorzunehmen und müssen bis spätestens 31.03.2022 erfolgt sein.
Nach § 20a Abs. 1
Nr. 1 für Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
- (a) Krankenhäuser,
- (b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- (c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- (d) Dialyseeinrichtungen,
- (e) Tageskliniken,
- (f) Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (u.a. Heilpraktiker, Diätassistenten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Podologen und Logopäden)
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste,
- sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des SGB V,
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des SGB V,
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation (stationär und ambulant),
- Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden (z.B. medizinischer Dienst),
- Impf- und Teststellen, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden (gilt nicht im Rahmen der Beauftragung)
- Betriebsärztliche Dienste
Nach Nr. 2 für Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
Nach Nr. 3 für Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind;
zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
- ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des SGB XI sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des SGB XI,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des SGB IX erbringen,
- Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des SGB IX und § 46 des SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des SGB IX erbringen,
- Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des SGB IX erbringen, und
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des SGB IX Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen
- Arbeitgebende, Einrichtungsleitungen,
- Arbeitnehmende und Beamtinnen und Beamte, unabhängig von Voll- oder Teilzeittätigkeit
- sowie Befristung einer Tätigkeit (Schwangere nach dem ersten Schwangerschaftsdrittel),
- Geringfügig Beschäftigte,
- Leih- und Zeitarbeitnehmende, unabhängig von Voll- oder Teilzeittätigkeit sowie Befristung einer Tätigkeit,
- Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX,
- Selbstständige, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte,
- Inhaberinnen und Inhaber von Arztpraxen,
- Auszubildende (auch Minderjährige),
- ehrenamtlich Tätige (Hospiz-, Trauerbegleitungen),
- Freiwilligendienst Leistende (Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst nach BFDG oder JFDG),
- Praktikantinnen und Praktikanten (Schul-, Studien- und Berufspraktika, unabhängig, ob gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig) (auch Minderjährige),
- Freie Mitarbeiter (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.),
- (externe) regelmäßig tätige Personen ((Gesundheits-)Handwerker,
- Hilfsmittelhersteller, Therapeuten, Bestattungsunternehmer, körpernah Dienstleistende (Nachweisvorlage auch durch den entsenden Arbeitgeber möglich; dessen Zusicherung ist nicht ausreichend),
- Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/ Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
- sonstige zeitweilig dort Tätige (externe Ärztinnen/Ärzte, Therapeutinnen/Therapeuten, tiergestützte Therapie, Klinikclowns, Bestattungsunternehmer, Körperpflege (z.B. Friseur, Pediküre, Maniküre),
- Krankenhausseelsorgerin/-seelsorger,
- Wach- und Reinigungsdienste, Pförtnerdienste,
- Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX,
- Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, soweit sie Menschen mit Behinderungen betreuen (auch gem. § 35 a SGB VIII).
- die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen,
- Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten, ebenso wie andere Betreute,
- Besucher der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen, wie z. B. Angehörige, gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterinnen und Vertreter, Betreuungsrichterinnen und -richter und Anwältinnen und Anwälte,
- Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten (Postboten oder Paketzusteller, Lieferdienste) oder die nicht regelmäßig in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig sind,
- Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (Bauarbeiter, Industriekletterer), Personen, durch die jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen
und zu den Mitarbeitenden, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher – insbesondere durch räumliche Trennung – ausgeschlossen werden kann, - Angehörige der Polizei, Feuerwehr oder von Notdiensten, die im Rahmen eines Einsatzes die Einrichtung oder das Unternehmen betreten,
- Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen,
- Personen, die im Rahmen der Frühen Hilfen tätig sind, wenn die Tätigkeit nicht in einer Einrichtung oder einem Unternehmen i.S.v. § 20 Abs. 1 IfSG durchgeführt wird
1. Impfnachweis - vollständige Impfung
Ein Impfnachweis ist gem. § 22a Abs. 1 IfSG ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn
1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die
a. von der Europäischen Union zugelassen sind oder
b. im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind,
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
Abweichend von §22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 01. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS.CoV-2 erhalten hatte,
2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über den direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurennachweis (PCR oder weitere Metohden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der dir betroffene person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-.2 erhalten hat, oder
3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurennachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Abweichend davon liegt in den Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30 September 2022 auch bein einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.
Gültigkeitsdauer der Impfungen
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetztes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl.I 466), das am 19. März 2022 in Kraft getreten ist, wurde die Definition der Impfnachweise bei COVID-19 angepasst. Die Regelung des § 22a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sieht nunmehr vor, dass ein vollständiger Impfschutz dann vorliegt, wenn drei Einzelimpfungen erfolgt sind. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2022 vorgesehen. Bis dahin ist der Nachweis von zwei Impfungen ausreichen.
In den im § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 IfSG genannten Fällen (Personen, die sowohl genesen als auch geimpft sind) ist bis zum 30. September 2022 der Nachweis einer Impfung ausreichend.
Die Nachweise von Personen, die nur zwei Impfungen in Anspruch genommen haben (oder nur eine inden Fällen des § 22a Abs. 1 Satz 2 IfSG) laufen damit mit Ablauf des 30. September 2022 ab. Diese Personen sind verpflichtet gem. § 20a Abs. 4 IfSG der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorzulegen.
2. Genesenennachweis
Ein Genesenenachweis ist gem. § 22a Abs. 2 IfSG ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
a) Die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurennachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
b) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Diese Vorgaben für den Genesenennachweis beziehen sich ausschließlich auf Personen, die ungeimpft sind, d.h. weder vor, noch nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben.
Es ist ein aktuelles ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Aus dem ärztlichen Zeugnis muss folgendes eindeutig (glaubhaft und nachvollziehbar) hervorgehen:
- Das Attest soll Angaben zur Art und Dauer der medizinischen Kontraindikation enthalten, um das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität zu prüfen.
- Das Zeugnis ist mit Datum, Stempel und Unterschrift des ausstellenden Arztes/Ärztin zu versehen.
Allgemeine und hinnehmbare Beeinträchtigungen durch eine Impfung reichen nicht aus.
Im Zweifelsfall oder wenn sich die meldepflichtige Einrichtung nicht sicher ist, ob der Nachweis einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters ausreichen ist, sollte die betreffende Person in die Meldung der Einrichtung aufgenommen werden.
Der Nachweis wird dann vom Gesundheitsamt aus geprüft.
Personen, die in den § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen vor dem 16.03.2022 tätig waren, dürfen ohne entsprechenden Nachweis des Impf-/Genesenenstatus nach §20a Abs. 2 IfSG weiterhin eingesetzt werden, bis eine entsprechende Untersagung des Gesundheitsamtes im Sinnes eines Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbotes ergeht. Bei Einleitung eines entsprechenden Verfahrens wird die betreffende Einrichtung darüber informiert, die Person temporär, wenn möglich, patientenfern bis zur endgültigen Klärung einzusetzen.
Personen, die in diesen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, dürfen ab 16.03.2022 erst tätig werden, wenn sie der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Impf-Kontraindikation vor Beginn ihrer Tätigkeit vorgelegt haben.