Jugendhilfeplanung
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Gesetzlicher Auftrag
Die Aufgaben der Jugendhilfeplanung (JHP) sind im §80 des SGB VIII beschrieben. Zentrales Anliegen ist es, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe (in der Regel das Jugendamt) den Bestand der Einrichtungen und Dienste ermittelt, die erforderlich sind, die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) erfüllen zu können. Die Einrichtungen und Dienste sind dabei so zu planen, dass ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist. Außerdem sollen die Eltern ihre Aufgaben in der Familie und im Erwerbsleben in Einklang bringen können.
Aufgaben
- Bedarf und Bestand an Einrichtungen und Diensten erheben und in Übereinstimmung bringen
- Kinderbetreuungs-Bedarfsplanung
- Initiierung neuer Projekte (z.B. Familienrat)
- Regelmäßige Berichterstattung im Jugendhilfeausschuss
Ein Schwerpunkt der Jugendhilfeplanung ist die Kinderbetreuungs-Bedarfsplanung, die jährlich fortgeschrieben wird. Die Grundlage hierfür sind einerseits die Daten der Einwohnermeldeämter, andererseits die Auswertung von Fragebögen, die von den Leiter*innen der Kindertagesstätten in den ersten Wochen des Jahres ausgefüllt wurden. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in den Bedarfsplanungsgesprächen mit den Bürgermeister*innen, den Trägern und den Leiter*innen der Kitas im März und April jeden Jahres abgestimmt und zu erwartende Entwicklungen werden diskutiert. Die Kinderbetreuungs-Bedarfsplanung ist eine wichtige Planungshilfe, auf deren Grundlage die Gemeinden und Samtgemeinden im Landkreis den Betreuungsbedarf für die nächsten Jahre einsehen und entsprechende Planungsschritte vornehmen können. Der Blick auf die einzelnen Gemeinden bzw. auf einzelne Einrichtungen dient als Werkzeug für die zukunftsgerechte Gestaltung der Arbeit vor Ort und erfüllt den Anspruch, der sich aus der Jugendhilfeplanung und dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) ergibt.
Seit dem 1. August 2013 besteht ein Rechtsanspruch für die Betreuung von Kindern zwischen einem und drei Jahren. Das bedeutet, dass alle Eltern, die ihr 1-3-jähriges Kind in Betreuung geben möchten, ein verbindliches Recht auf einen Betreuungsplatz in einer Krippe/Kita oder bei einer Tagesmutter haben.
Projekt Familienrat
Family group conference (FGC) wurde ca. 1980 in Neuseeland entwickelt und nach einer erfolgreichen Projektphase gesetzlich verankert. In den letzten Jahren haben auch in Deutschland Jugendämter und freie Träger der Jugendhilfe (meist unter der Bezeichnung Familienrat) mit diesem Ansatz gearbeitet und sind zu der Erkenntnis gekommen, dass Familien im Rahmen der FGC vermehrt auf eigene Ressourcen und familiäre Unterstützung zurückgreifen und die Hilfemaßnahmen in stärkerem Maße akzeptieren.