© PixabayAufgrund der Änderungen der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung ändern sich die Isolationsdauern und Quarantänevorgaben:
Die Isolationsdauer für nachweislich positiv getestete Personen wird auf fünf Tage verkürzt, wenn die Betroffenen mit Ablauf der Frist mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.
Wichtig: Dennoch wird allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern empfohlen, ihre Isolation erst nach einem negativen Schnelltest zu beenden.
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe ist für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach Ende der Isolation nach fünf Tagen neben der Symptomfreiheit auch die Vorlage eines negativen Testergebnisses (POC-Schnelltest oder PCR-Test) verpflichtend. Dieser Testnachweis ist der Arbeitsstelle vor Dienstantritt vorzulegen.
Für Betroffene, die sich am 06.05.2022 als positiv getestete Person in Isolierung befanden, richtet sich das Ende der Absonderungspflicht nach der neuen Verordnung.
Die Pflicht zur Quarantäne für enge Kontaktpersonen ist aufgehoben. Dies gilt auch für Personen, die sich mit Ablauf des 06.05.2022 als Kontaktperson in angeordneter Quarantäne befunden haben.
Nach Kontakt zu einer infizierten Person wird jedoch dringend empfohlen, sich für fünf Tage selbst zu testen und Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren.
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, die enge Kontaktpersonen geworden sind, besteht die Pflicht, sich täglich vor Dienstantritt bis zum fünften Tag zu testen.
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Aktuelle Nds. Absonderungsverordnung kompakt