Aktuelles zum Coronavirus
Der Landkreis Holzminden informiert zur Corona-Krise
Aus aktuellem Anlass weist das Gesundheitsamt noch einmal darauf hin, dass ein Verstoß gegen verordnete Quarantänen einen Straftatbestand darstellt. Die Ordnungsämter überprüfen die Einhaltung von Quarantänen stichprobenartig. Bei festgestellten Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder oder sogar Freiheitsstrafen.
Hinweis: Die Sieben-Tages-Inzidenz für den Landkreis Holzminden ist auf den Seiten des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes zu finden. Allerdings können die vermeldeten und tatsächlichen Werte um etwa 24 Stunden abweichen, weil vom NLGA die Werte aus den Vortagesmeldungen errechnet werden.
Reiserückkehrer müssen sich umgehend beim Gesundheitsamt melden, auch wenn sie bereits eine sogenannte Aussteigerkarte am Flughafen ausgefüllt haben.
Genauere Hinweise zum richtigen Verhalten nach einer Rückkehr von einer Reise finden Sie unter dem Baustein "Hinweise für Reiserückkehrer".
Allgemeine Hinweise:
Es treten immer noch in starkem Maße Krankheitsfälle durch das Coronavirus auf. Das neuartige Virus gehört wie das SARS-Virus zu den Beta-Coronaviren.
Die derzeitige Lage entwickelt sich immer noch dynamisch, so dass die Pandemie sich in Deutschland weiter ausbreitet.
Hinweis zum Umgang mit Gerüchten und Falschmeldungen in den sozialen Medien
Häufig kursieren in den sozialen Medien Gerüchte und Falschmeldungen. Hinterfragen Sie Behauptungen in solchen Medien kritisch und gleichen Sie sie mit den bestätigten Informationen von öffentlichen Stellen ab. Gerüchte und Falschmeldungen sollten nicht geteilt und weiterverbreitet werden.
Bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Infektionskrankheiten steht Ihnen das Gesundheitsamt wie gewohnt zur Verfügung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichen Sie momentan montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr unter folgender Telefonnummer:
- 05531/707-700
Wenn Sie ärztlichen Rat benötigen, wenden Sie sich in den Abendstunden und an den Wochenenden an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer
- 116 117
Bitte nutzen sie diese Nummer nicht für allgemeine Fragen.
Die Niedersächsische Landesregierung stellt für Fragen der Bürgerinnen und Bürger ab sofort von montags bis freitags von 8 Uhr bis 22 Uhr eine neue, zentrale Hotline zur Verfügung. Die Hotline ist unter der folgenden Telefonnummer erreichbar: (Stand 26.03.2020)
0511 120 6000
Das Bundesminsterium für Gesundheit hat ein Bürgertelefon "Hotline zum Coronavirus" mit der Nummer 030/346465100 eingerichtet. Besetzt ist die Hotline montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Auch das Nds. Landesgesundheitsamt hat ein Bürgertelefon zum "Coronavirus" mit der Nummer 0511/4505555 eingerichtet. Besetzt ist die Hotline montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Das Coronavirus wird von Mensch zu Mensch übertragen, in erster Linie über Sekrete der Atemwege. Wie bei Grippe und anderen Erkältungskrankheiten auch schützt eine gute Husten- und Niesetikette.
Die wichigsten Hygienetipps:
Halten Sie stets ausreichend Abstand zu Menschen, ganz besonders bei Husten, Schnupfen oder Fieber - zum Schutz vor dem Coronavirus und der andauerenden Grippe- und Erkältungswelle
Vermeiden Sie Berührungen (z.B. Händeschütteln oder Umarmungen), wenn Sie andere Menschen begrüßen oder verabschieden.
Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch - und entsorgen Sie das Taschentuch anschließend in einem Mülleimer mit Deckel.
Halten Sie die Hände vom Gesicht fern - vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
Waschen Sie regelmäßig und ausreichend lange (mindestens 20 Sekunden) Ihre Hände mit Wasser und Seife - insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum wird als weitere Komponente zur Verhinderung von Übertragungen von COVID-19 empfohlen. In Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist sie Pflicht.
Quellen: Robert Koch Institut 14.04.2020, Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus vom 24.04.2020
Weitere Informationen zum Virus findne Sie auf den Seiten des Robert Koch Institut COVID-19.
© Pixabay Anzeige in Originalgröße 93 KB - 567 x 378 Der Landkreis Holzminden hat ab dem 07.01.2021 mit den ersten Impfungen gegen das SARS-CoV-2 Virus begonnen. Der Impfstoff reicht anfangs nicht für alle – wir wollen daher die besonders gefährdeten Menschen zuerst schützen. Um diese am stärksten risikobelasteten Personengruppen als erstes schützen zu können, werden diese vor allem durch mobile Impfteams direkt vor Ort in den Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern geimpft.
Die Niedersächsischen Ministerien für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und für Inneres und Sport (Kompetenzzentrum) haben mit Datum vom 30.12.2020 mitgeteilt, dass neben öffentlichen Aufrufen die Gruppe der über 80jährigen möglichst zeitnah per Brief auf das Impfangebot aufmerksam gemacht werden soll.
Die derzeit zur Verfügung stehende Impfstoffmenge stellt „den begrenzenden Faktor“ dar. Vor diesem Hintergrund wird erst nachdem sich die verlässliche wöchentliche Impfstofflieferung eingependelt hat, mit der Terminvergabe an impfberechtigte Personen begonnen werden.
Für alle Informationen gilt, dass sie den heutigen Kenntnisstand widerspiegeln und noch ergänzt werden, soweit es sich um Zwischenstände handelt.
Für weitere Informationen zum Thema verweisen wir auf die nachfolgenden Seiten:
FAQ Impfungen des Landes Niedersachsen
Fragen und Antworten zur Corona Imfungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Auf der Seite des Niedersächsischen Sozialministeriums sind wichtige Hinweise zu finden, wie Sie sich nach Ihrem Urlaub oder einer Reise ins Ausland verhalten sollen.
Den Link dazu finden Sie hier:
Wichtig für Rückkehrer aus Risikogebieten:
- Seit dem 8. November müssen Sie sich über eine digitale Einreiseanmeldung anmelden, wenn Sie sich bis zu 10 Tage vorher in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu ihren Aufenthalten der letzten 10 Tage an.
- Da die Übermittlung dieser Daten im Moment noch nicht reibungslos läuft, bitten wir Sie zusätzlich das Formular für Reiserückkehrer des Landkreises Holzminden parallel auszufüllen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bei der Fülle von Meldungen Ihnen nur die Möglichkeit der Meldung über dieses Formular anbieten können. Sollten sie keine Möglichkeit haben, dieses Formular auszufüllen, können Sie sich an die Mitarbeitenden unter der Telefonnummer 05531 707-456 oder 05531 707-289 wenden.
- Wichtig ist: Bis das Testergebnis vorliegt, begeben Sie sich bitte unbedingt in Quarantäne.
- Beachten Sie bitte für die Quarantäneregelungen die Regelungen der Nds. Verodnung zur Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland. Diese finden sie auf dieser Internetseite unter der Rubrik "Allgemeinverfügungen und Verordnungen".
Hier sind auch die Ausnahmeregelungen im Detail beschrieben.
Ob Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, können Sie dieser Liste des RKI entnehmen. Zu den Risikogebieten gehören viele Länder außerhalb Europas.
Der Test ist für Einreisende aus Risikogebieten für 10 Tage nach der Einreise kostenlos; Einreisende aus nicht Risikogebieten müssen diesen generell selber zahlen.
Wichtig: Das Gesundheitsamt führt keine Tests durch! Die werden nur von Hausärzten vorgenommen.
Bis zum Vorliegen eines Testergebnisses ist eine häusliche Quarantäne einzuhalten. Dafür wird jedoch kein Quarantänebescheid verschickt (außer bei positivem Befund), weil hier keine Verdienstausfallansprüche des Arbeitgebers bestehen. Diese Quarantäne kann beendet werden sobald dem Gesundheitsamt ein negativer Laborbefund vorliegt, welcher von der reisenden Person übermittelt werden muss. Sie müssen nicht auf eine Bestätigung des Gesundheitsamtes warten.
Diese Maßnahmen sind verpflichtend! Und zwar für alle Familienmitglieder, die an der Reise teilgenommen haben. Die Nichtbeachtung wird mit empfindlichen Bußgeldern belegt und zwar für jede Person, die sich nicht an die Vorgaben gehalten hat.
Nachfolgend finden Sie alle Allgemeinverfügungen zu den Maßnahmen von Bund und Land zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in chronologischer Anordnung
15.01.2021
Allgemeinverfügung des LK Holzmidenn zur Anordnung eines Nutzungsverbotes zum Zwecke des Rodelns
11.01.2021
Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - vom 10.01-2021
24.12.2020
Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - vom 24.12.2020
23.12.2020
Nds. Verordnung zur Qranatäne für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus
Allgemeinverfügung des Landkreises Holzminden
Verbot des Abbrennens von Feuerwerk zum Jahreswechsel 2020/2021auf bestimmten Plätzen in der Stadt Holzminden, der Stadt Stadtoldendorf, der Stadt Eschershausen und dem Flecken Delligsen
15.12.2020
Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - vom 15.12.2020
13.12.2020
Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13.12.2020
12.12.2020
Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - gültig ab 12.12.2020
04.12.2020
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Holzminden zur Mund-Nase-Bedeckung in Teilbereichen der Stadt Holminden vom 04.12.2020
30.11.2020
Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - gültig ab 01.12.2020
30.11.2020
Nds. Verordnung zur Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmng des Corona-Virus - gültig ab 01.12.2020
06.11.2020
Nds. Verordnung zur Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmng des Corona-Virus - gültig ab 09.11.2020
30.10.2020
Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - gültig ab 02.11.2020
23.10.2020
Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - gültig ab 23.10.2020
09.10.2020
Nds. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - gültig ab 09.20.2020
Niedersächsiche Verordnung über das Berherbungsverbot zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-COV-2 - gültig ab 09.10.2020
25.09.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 25.09.2020
14.09.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 12.09.2020
31.08.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 01.09.2020
31.07.2020
Nds. zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - gültig ab 01.08.2020
14.07.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 13.07.2020
03.07.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 06.07.2020
_______________________________________
03.07.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 04.07.2020
_______________________________________
25.06.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 26.06.2020
19.06.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 22.06.2020
05.06.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 15.06.2020
05.06.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 08.06.2020
22.05.2020
Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - gültig ab 25.05.2020
19.05.2020
Nds. Verordnung über infektiosschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus - Änderung gültig ab 20.05.2020
11.05.2020
Nds. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - als Lesefassung gültig ab 11.05.2020
Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 13.05.2020 wurde §5 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung wurde im Nds. GVB Nr. 15/2020 (ab Seite 483) veröffentlicht.
05.05.2020
Nds. Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus - als Lesefassung gültig ab 06.05.2020
Wenn Sie nachvollziehen möchten, welche Vorschriften zum 6. Mai geändert werden, dann nutzen Sie bitte dieses Dokument:
Nds. Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus - mit grafische Markierung der Unterschiede gültig ab 06.05.2020
24.04.2020
Nds. Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona Virus
Sie beruhen auf der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 . Sie gilt in dieser Fassung bis einschließlich zum 26. April 2020.
Diese finden sie unter der VO vom 17.04.2020
Ab dem 27. April 2020 ergeben sich zum Teil neue Vorschriften. Denn die Verordnung vom 17. April 2020 wurde mit einer Änderungsverordnung vom 24. April 2020 geändert. Die darin enthaltenen Änderungen treten jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.
Die Änderungen zum 27. April 2020 betreffen insbesondere Vorschriften zur Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen (Einzelhandel, ÖPNV etc.).
Die Änderungen zum 4. Mai 2020 betreffen im Wesentlichen Regelungen zur Präsenzpflicht in Schulen und zur Dienstleistungserbringungen von Frisörinnen und Frisören.
Wenn Sie nachvollziehen möchten, welche Vorschriften zu welchem Zeitpunkt geändert werden, dann nutzen Sie bitte dieses Dokument:
17.04.2020
Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie (Ministerialblatt 10/2020)
08.04.2020
Verstöße gegen die Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus werden entsprechend des am 08.04.2020 vorgestellten Bußgeldkatalogs geahndet.
09.04.2020
Auszug aud dem Nds. Gesetz und Verordnungsblatt 9/2020
Inhalt: Es erfolgt eine Ergänzung der Niedersächsischen Verordnung (VO) zur Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 07.04.2020. Neu gefasst wird die Vorschrift zur Einhaltung einer Quarantäne für jene Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen (§ 5 VO). Auf die neuen Quarantäneregeln für Einreisende haben sich Bund und Länder am 08.04.2020 verständigt. Die Verordnung vom 07.04.2020 behält im Übrigen ihre Gültigkeit
07.04.2020
Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie (Ministerialblatt 08/2020)
07.04.2020
13. Allgemeinverfügung des Landkreises Holzminden anlässlich der Corona-Pandemie . Verlängerung Fahrerlaubnisberechtigung
02.04.2020
Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie (Ministerialblatt 07/2020)
31.03.2020
Allgemeinverfügung zu Aufnahmestopp Heime u.a.
22.03.2020
Allgemeinverfügung zur Kontaktbeschränkung anlässlich der Corona Pandemie vom 22.03.2020
Das Land Niedersachsen hat die zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern vereinbarten neuen noch strengeren Vorschriften im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus am Sonntagabend mit einer Verfügung für ganz Niedersachsen geregelt.
20.03.2020
Allgemeinverfügung weitere Beschränkungen von sozialen Kontakten
18.03.2020
Allgemeinverfügung Übernachtungen - Gaststätten sowie weitere Einrichtungen
17.03.2020
Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung von der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in den Gebieten des Landkreises
17.03.2020
Allgemeinverfügung des Landkreis Holzminden Besuchsverbote Einrichtung - Schließung Tagespflegeeinrichtungen
17.03.2020
Allgemeinverfügung Kultur und Freizeit
13.03.2020
Allgemeinverfügung zur Untersagung des Schulbetriebes und von Schulfahrten im Landkreis Holzminden
13.03.2020
Allgemeinverfügung zur Untersagung des Betriebes sämtlicher Kindertageseinrichtung, Kinderhorte und der nach §43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung der Kindertagespflege im Landkreis Holzminden.
13.03.2020
Allgemeinverfügung Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen
13.03.2020
Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer
Nach §56 Abs. 1 und Abs. 1a des Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler in folgenden Fällen einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung:
- Wegen behördlich angeordneter Quarantäne
- Wegen fehlender zumutbarer Betreuungsmöglichkeit
Keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz gibt es für Verdienstausfälle, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen, wie z.B. Betriebs- und Geschäftsschließungen, Tätigkeits- oder Versammlungsverbote. Information zu den von Bund und Land initiierten Soforthilfen und wie z.B. Liquiditätszuschüsse, Kurzarbeitergeld und Steuererleichterungen finden Sie auf der Internetseite des Landkreis: Information für Unternehmen.
Sie können nunmehr Ihren Entschädigungsantrag in wenigen Schritten komfortabel und papierlos über die Internetseite www.ifsg-online.de stellen. Auf dem zentralen Onlineportal finden Sie auch weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen. Darüber hinaus haben Sie aber auch weiterhin die Möglichkeit, den Antrag in Papierform an Ihre zuständige Behörde zu senden. Das Antragsformular dazu finden Sie auch auf der Internetseite www.ifsg-online.de. Bitte beachten Sie aber, dass es bei der Antragstellung in Papierform, zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann
Rückfragen:
Bereich Kreisentwicklung/Wirtschaftsförderung
Tel. 05531 707 110
So soll das Kita-Jahr starten (Stand 10.08.2020)
Das Nds. Kultusminsterium hat den neuen Leitfaden „KiTa in Corona-Zeiten 2.0“ und einen neuen Rahmen-Hygieneplan für die Kindertagesbetreuung ab August vorgestellt. Im Fokus steht dabei ein „weitgehender Regelbetrieb“, der wieder eine umfassende Betreuung der Kinder vorsieht.
Fragen und Antworten zum eingeschränkten Betrieb an Kindertageseinrichtungen
So will Niedersachsen ins neue Schuljahr starten (Stand 10.08.2020)
Kultusminister Grant Hendrik Tonne hat Szenarien für den Schulbetrieb nach den Sommerferien vorgestellt: „Wir planen auf der Basis von Normalität.“ Das Schuljahr 2020/2021 soll im „eingeschränkten Regelbetrieb“ starten. Es gibt aber Plan B und Plan C, sollte sich die Infektionslage verschlechtern.
Weitere Informationen für den Start des Schulbetriebes
Die Auswirkungen der Corona-Epidemie treffen die Wirtschaft in erheblichem Umfang. Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Ihnen eine erste Orientierung für fragen zur Förderung, Kurzarbeitergeld und weitere Maßnahmen geben.
Informationen für Unternehmen in der Corona-Krise
Viele Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus sehen die Schließung von Institutionen vor, um das Zusammenkommen von Menschen und damit die Verbreitung des Virus von Mensch zu Mensch zu verhindern (z.B. Betriebe, Schulen, Ferienwohnungen, Hotels, Geschäfte, Fitnessstudios, Vereinsheime...). Wenn mit dem Gebäude auch die Trinkwasser-Installation nicht mehr regelmäßig genutzt wird, muss sie aus hygienischen Gründen vorübergehend stillgelegt werden. Was Sie dabei berücksichtigen müssen, finden Sie in den unten stehenden Information.
Die Allgemeinverfügungen zur Corona-Krise finden Sie auf diesen Seiten unter der Rubrik Allgemeinverfügungen.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie gehen auch am kulturellen Leben nicht vorbei. Auskünfte zu Hilfen und Zuschüssen bei coronabedingten Notlagen für Künstler, Kulturschaffende, Kreativunternehmer, Kultureinrichtungen und -vereine gibt der Landschaftsverband Südniedersachsen, kommunaler Verband für regionale Kulturförderung.
Betr. Verlängerung der Gültigkeit der LKW- u. Bus-Klassen (20.04.2020)
Gem. niedersächsischem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE sowie Fahrgastbeförderung zunächst für 5 Jahre, gerechnet vom aktuell eingetragenen Ablaufdatum, auch dann verlängert, wenn die Eignungsnachweise der Anlagen 5 und 6 FeV nicht vorliegen, hier genügen gesundheitliche Bescheinigungen.
Dies soll nach übereinstimmender Auffassung von Bund und Ländern regelmäßig durch eine Neuausfertigung des Führerscheins erfolgen. Ungeachtet dessen sollten Verstöße (Geltungsdauer der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist abgelaufen), die durch die Corana-Krise verursacht wurden, bis auf weiteres nicht geahndet werden.
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise.
Leistungsträger für die sozialen Dienste, die ihren Bestand nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln absichern können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) unter anderem gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.
Weitere Information finden Sie hier: