Kinderschutz im Verein
Vereine, die Angebote der Jugendarbeit ausrichten, sind zum Abschluss einer Kinderschutzvereinbarung gem. §72a SGB VIII angehalten.
Die im Rahmen des 2012 mit dem so genannten Bundeskinderschutzgesetz eingeführten Regelung soll dazu führen, dass in Vereinsstrukturen wie auch bei öffentlichen Träger die Tätigkeit "einschlägig bekannter" Straftäter verhindert und somit der Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessert wird.
Für den Erhalt öffentlicher Fördermittel (wie aus der Richtlinie zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit) ist der Abschluss künftig erforderlich.
Welche Verpflichtungen resultieren für Vereine aus der Gesetzesänderung?
Mit Abschluss der Vereinbarung müssen Vereine prüfen, welche ihrer ehrenamtlich Tätigen nach Art um Umfang ihrer Aufgaben für die Vorlage erweiterten Führungszeugnisses in Frage kommen und sich dieses vorlegen lassen.
Als Einschätzungshilfe liegt der Vereinbarung ein Kriterienkatalog bei. Der/Die Zuständige dokumentiert den Namen der Person, das Ausstellungsdatum, Datum der Einsichtnahme sowie das positive Ergebnis.
Anschließend ist das erweiterte Führungszeugnis längstens alle 5 Jahre erneut einzusehen. Bei Einsichtnahme darf das Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein. Bei Beendigung der Tätigkeit oder negativem Eintrag sind alle Daten umgehend zu löschen.
Was, wenn eine Eintragung vorliegt?
In diesem Fall ist der Ehrenamtliche umgehend aus der Jugendarbeit auszuschließen!
Wo beantrage ich das erweiterte Führungszeugnis und wie hoch sind die Kosten?
Es kann nur durch den Ehrenamtlichen selbst im zuständigen Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt beantragt werden. Zur Gebührenbefreiung für unentgeldlich tätige Ehrenamtler kann der Verein ein der Vereinbarung angehängtes Formular ausfüllen - sonst fallen 13€ Bearbeitungsgebühr an. Dieses Dokument bitte bei Beantragung vorlegen.