Pflanzliche Abfälle – Beseitigung durch Verbrennung
Das Verbrennen von Abfall, auch pflanzlichen Abfällen, ist grundsätzlich nicht gestattet. In Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmen erfolgen. Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel durch Verbrennen ist in Niedersachsen durch die Pflanzenabfallverordnung geregelt. Die nach der alten Brennverordnung gewohnten offiziellen Brenntage sind abgeschafft.
Durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde, können pflanzliche Abfälle und Treibsel in Ausnahmefällen verbrannt werden. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die pflanzlichen Abfälle sind im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen angefallen.
- Die pflanzlichen Abfälle werden auf dem Grundstück verbrannt, auf dem sie angefallen sind.
- Es besteht kein Verbrennungsverbot.
- Es besteht gegebenenfalls Schädlingsbefall.
- Eine Verwertung/Überlassung an den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger ist technisch nicht möglich oder kann wirtschaftlich nicht zugemutet werden.
- Eine andere Entsorgung auf dem Grundstück ist nicht möglich (Schreddern, Heckenbau etc.)
- Es muss ausgeschlossen sein, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Wohles der Allgemeinheit zu befürchten ist.
- Es sind grundsätzlich folgende Mindestabstände einzuhalten:
- Im Allgemeinen 50 Meter zu Gebäuden,
- jedoch 100 Meter zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder mit weicher Bedachung, Öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren, Zeltplätzen oder anderen Erholungseinrichtungen,
Energieversorgungsanlagen, wenn die pflanzlichen Abfälle in Haufen verbrannt werden, - 300 Meter zu Kranken- und Pflegeanstalten und
- 50 m zu Flurgehölzen (z.B. Windschutzstreifen, Baumreihen, Einzelbäumen oder Gebüschen und nicht abgeernteten Feldern
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Die Informationen die bei einem Antrag benötigt werden, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Der Antrag zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist mindestens 6 Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens schriftlich (Antragsformular) bei der Unteren Abfallbehörde einzureichen.
Wissenswertes
Das Antragsverfahren erfasst ausschließlich pflanzliche Abfälle, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen. Bioabfälle sind hiermit nicht gemeint und dürfen nicht verbrannt werden.
Die Pflanzenabfallverordnung regelt das offene Verbrennen von Pflanzabfällen zum Zwecke der Beseitigung außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen, nicht jedoch das Abbrennen von Osterfeuern oder anderen Feuern im Rahmen der Brauchtumspflege oder die Vorschriften zum Kompostieren.
Organisationseinheiten
2.66 Umwelt- und Naturschutz | |
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