Sozialhilfe und weitere soziale Leistungen
Informieren Sie sich hier über folgende Themen:
Für den Bereich der schulischen Ausbildungen ist der Landkreis Holzminden für den Personenkreis zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden, oder wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben.
Weitere Informationen finden Sie hier: BAföG
Bitte beachten Sie, die Anmeldung erfolgt über
die Telefonnummer 0 55 31 / 707-387
Persönliche Vorsprache:
Montag und Donnerstag
08.30 - 10.30 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Telefonische Sprechzeiten:
Montag - Freitag
10.30 - 12.30 Uhr
Zusätzlich Dienstag:
14.00 - 15.00 Uhr
Zusätzlich Mittwoch:
14.00 - 15.00 Uhr
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Bestattungskosten
Bitte beachten Sie, die Anmeldung erfolgt über
die Telefonnummer 0 55 31 / 707-387
Persönliche Vorsprache:
Montag und Donnerstag
08.30 - 10.30 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Telefonische Sprechzeiten:
Montag - Freitag
10.30 - 12.30 Uhr
Zusätzlich Dienstag:
14.00 - 15.00 Uhr
Zusätzlich Mittwoch:
14.00 - 15.00 Uhr
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen. Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Bitte beachten Sie, die Anmeldung erfolgt über
die Telefonnummer 0 55 31 / 707-387
Persönliche Vorsprache:
Montag und Donnerstag
08.30 - 10.30 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Telefonische Sprechzeiten:
Montag - Freitag
10.30 - 12.30 Uhr
Zusätzlich Dienstag:
14.00 - 15.00 Uhr
Zusätzlich Mittwoch:
14.00 - 15.00 Uhr
Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt (allgemeine Sozialhilfe) und der Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung können als Hilfe in besonderen Lebenslagen auch Leistungen der sonstigen Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Wohnsitz ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Personen, die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „Bl“ für Blindheit haben, haben einen Anspruch auf Landesblindengeld. Dieser Anspruch ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.
Haben Sie durch eine ungerechtfertige Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat eine gesundheitliche Schädigung erlitten?
Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (außerhalb von Einrichtungen) erhalten.
Wenn das Einkommen eines privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für den Wohnraum zu tragen, kann ein Rechtsanspruch auf Wohngeld geltend gemacht werden.
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen und in der Häuslichkeit
Allgemeine Informationen
- Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einer Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch –Zwölftes Buch- (SGB XII) erhalten.
Kriegsopferfürsorge
Allgemeine Informationen
Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung, das ist in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Beschädigten und ihrer Familienangehörigen sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern.
Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden.