Landkreis Holzminden

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Änderung eines Aus- oder Weiterbildungsgangs für psychosoziale Prozessbegleitung mitteilen und die Anerkennung überprüfen lassen

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Ihren angebotenen Kurs als Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung für Niedersachsen ändern und erneut anerkennen lassen.

Allgemeine Informationen

Sie können Änderungen zur Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung gegenüber der anerkennenden Stelle mitteilen und die Anerkennung erneut überprüfen lassen.

Verfahrensablauf

Sie können die Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzung schriftlich oder online anzeigen.

Ihre Anzeige wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Niedersächsische Justizministerium

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Niedersächsische Justizministerium

Voraussetzungen

Die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung muss im Land Niedersachsen anerkannt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Datenformular: Einverständnis zur Datenerfassung
  • Lehrplan, der der Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung zugrunde liegt.
  • Weitere Kursangaben mit identischen Inhalt und Zeitrahmen nebst jeweiligem Lehrplan und Dozentenlisten mit Namen und Qualifikation
  • Weitere Kursangaben mit abweichendem Inhalt oder Zeitrahmen
  • Liste der lehrenden Personen mit Namen und Qualifikation zu der Aus- oder Weiterbildung zu der psychosozialen Prozessbegleitung
  • Änderungen mit Bezug zur Anerkennungsvoraus-setzung müssen schriftlich mitgeteilt werden.
Welche Gebühren fallen an?
  • :
Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist

Bearbeitungsdauer
  • :1 bis 6 Wochen
Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. ERVVO-Justiz - Nds. GVBl. S. 367) Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Wer eine Anerkennung erhalten hat, muss 

  • die zuständige Stelle darüber informieren, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt, und
  • auf Verlangen nachweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
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