Sie kommen aus einem EU-Staat oder EU-Recht gleichgestelltem Staat und wollen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik in Niedersachsen tätig werden? Dann erhalten Sie auf Verlangen die Erfüllung der Voraussetzungen , sofern diese vorliegen.
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Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik Bestätigung
Allgemeine Informationen
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit einer anerkannten Prüfingenieurin oder eines anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik in Niedersachsen erbringen möchten, haben die Anforderungen der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (BauPrüfVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Antrag eine Bestätigung aus, dass die Anzeige erfolgt ist.
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik hat bei der Anerkennungsbehörde in Niedersachsen zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (BauPrüfVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik und stellt, sofern die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag eine Bestätigung aus.
Voraussetzungen
Erfolgte Anzeige über das erstmalige Tätigwerden, die Erfüllung der Anforderungen sowie ein formloser Antrag auf Bestätigung der erfolgten Anzeige.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formloser Antrag auf Bestätigung der erfolgten Anzeige über das erstmalige Tätigwerden
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bestätigung der Anzeige fallen Gebühren an
Bearbeitungsdauer
Ein bis drei Monate, eine Bearbeitungsdauer ist nicht festgesetzt
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.