Landkreis Holzminden

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Eintragung von technischen Änderungen

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3.36 Zulassungsstelle
3.36 Straßenverkehr und OrdnungswidrigkeitenRehwiese 35
37603 Holzminden
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Allgemeine Informationen

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV, usw.) begutachtet werden:

·         Änderung der Fahrzeug- oder Aufbauart

·         Änderung von Hubraum oder Leistung

·         Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit

·         Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit

·         Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast

·         Erhöhung der Fahrzeugabmessungen

·         Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl

·         Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte

Diese technischen Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.

Verfahrensablauf

Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, usw.) vorgeführt und die Änderung begutachtet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Zulassungsstelle

Voraussetzungen
  • Fahrzeug ist bereits zugelassen oder soll zugelassen werden
  • technische Veränderungen wurden vorgenommen und die Vorführung des Fahrzeugs bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt hat, ist erfolgt 
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (je nach Art der Änderung/ des Gutachtens)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Sachverständigengutachten im Original
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue eVB für die neue Fahrzeugart laut dem Gutachten (z.B. von Nutzfahrzeug auf Wohnmobil)

Bei Änderung der Schadstoffklasse

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Einbaubescheinigung der Werkstatt (mit AU Siegel) oder
  • Sachverständigengutachten im Original
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Was sollte ich noch wissen?

Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau eine amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

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