Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber der zuständigen Stelle
* einen oder mehrere Arbeitgeb
Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber der zuständigen Stelle
Sie sind nicht verpflichtet, eine Festlegung zum ELStAM-Abruf zu treffen. Grundsätzlich werden Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.
Sperrungen werden den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern mitgeteilt, diese haben die Lohnsteuer dann nach Steuerklasse 6 zu ermitteln.
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Die Sperrung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung kann im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular „10- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und u dem ELStAM" verwendet werden.
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen eingehalten werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.