Landkreis Holzminden

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Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

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2.66 Wasserbehörde
2.66 Umwelt- und NaturschutzHinter den Höfen 5
37603 Holzminden


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig


Allgemeine Informationen

Das Grundwasser ist als Grundlage allen Lebens besonders zu schützen. Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese mindestens einen Monat vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Dies trifft insbesondere auf die Errichtung eines Brunnens zwecks Benutzung von Grundwasser zu.

Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser unter anderem keiner Erlaubnis, wenn es

  • in geringen Mengen für den Gartenbau
  • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
  • für den Haushalt (sofern das Grundstück nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen ist)

verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings trotzdem eine Anzeigepflicht.

Für ausführliche Informationen zum Thema “Gartenbrunnen” klicken Sie bitte hier>>

Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:

Bohranzeige>>

An wen muss ich mich wenden?

Untere Wasserbehörde
Hinter den Höfen 3
37603 Holzminden

Email:wasser@landkreis-holzminden.de

Telefon: 05531 / 707-405 oder -426

Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen über die “Norddeutsche Bohranzeige Online” bekannt zu geben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Bitte nutzen Sie dafür den Online-Service und halten Sie folgende Unterlagen möglichst im pdf-Format für einen Upload der Dateien bereit:

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren für die Prüfung der Bohranzeige Tarif Nr. 96.1.11 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen. (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) an.

Bearbeitungsdauer

Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

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