Wenn Sie gewerbsmäßig Tiere halten, züchten oder damit handeln wollen, müssen Sie vor Tätigkeitsbeginn bei der zuständigen Stelle eine Erlaubnis beantragen. Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
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Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erlaubnis
| 3.39 Tiergesundheit | |
| 3.39 Verbraucherschutz und TiergesundheitHinter den Höfen 3 37603 Holzminden Telefon: 05531 707-341 Telefon: 05531 707-348 E-Mail: veterinaeramt@landkreis-holzminden.de |
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Allgemeine Informationen
Die Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz umfasst den gewerbsmäßigen Umgang mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere)
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind:
- Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
- Tiere in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
- Wirbeltiere züchten oder halten
- mit Wirbeltieren handeln
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
- Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
Die Erlaubnis kann für eine oder mehrere Tierarten erteilt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind die persönliche Zuverlässigkeit, eine nachgewiesene Sachkunde sowie den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Räumlichkeiten.
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis müssen auf Formanträgen gestellt werden, siehe Download.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und gegebenenfalls weitere Unterlagen eingereicht haben, werden Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Anschließend erfolgt eine Begehung Ihrer Betriebsstätte durch den amtstierärztlichen Dienst und bei Bedarf ein Sachkundegespräch. Danach erhalten Sie die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tierhaltung.
Voraussetzungen
Die verantwortliche Person muss entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Räume und Ausstattungen, sowie eingesetzte Materialien, welche im direkten Zusammenhang mit der beantragten Erlaubnis stehen, müssen die aktuellen tierschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllen.
Bei Verkauf von Tieren muss der künftigen, tierhaltenden Person eine schriftliche Information über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres übergeben werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter Antragsvordruck
- Gegebenenfalls Sachkundenachweise für bestimmte Tätigkeiten
- Gegebenenfalls Führungszeugnis
- Gegebenenfalls Skizze der Haltungseinrichtungen
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Zulassung fallen Gebühren an. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV).
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).
Bearbeitungsdauer
- Normalerweise nicht länger als 4 Monate
- In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Entweder schriftlich, durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Was sollte ich noch wissen?
Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
- Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
- Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
- mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
- mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)
gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2045,17 Euro jährlich zu erwarten ist.
