Europäische Patentanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des
Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete
beschränkt ist, auf den
Europäische Patentanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dürfen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben.
Die Zuständigkeit liegt beim Deutsches Patent- und Markenamt.
die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO) zu erwerben.
sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutschland zu erbringen sind,
der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen und
sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.