Wenn Ihnen Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben bewilligt wurden, so können Sie die Auszahlung der Fördermittel beantragen.
Inhaltsbereich
Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine auszahlen lassen
Allgemeine Informationen
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Sobald die Förderungen bewilligt sind, können Sie eine Auszahlung beantragen.
Verfahrensablauf
Die Prüfung der Verwendung des ausgezahlten Zuwendungsbetrages erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen.Sofern Sie entsprechende Förderungen erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.
- Sie stellen einen Antrag auf Auszahlung einer Zuwendung für Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine
- Die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg prüft den Verwendungsnachweis und fordert gegebenenfalls die Zuwendung ganz oder teilweise zurück.
Schriftlich stellen Sie den Antrag unter Verwendung der Vordrucke, die die Landesbetreuungsstelle zur Verfügung stellt.
An wen muss ich mich wenden?
Oberlandesgericht Oldenburg
Zuständige Stelle
Oberlandesgericht Oldenburg
Voraussetzungen
Die Zuwendungen müssen bereits bewilligt sein.
Welche Gebühren fallen an?
- :
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verwendung der Förderung ist bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.
Bearbeitungsdauer
- :1 bis 3 Wochen
Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 3 Wochen. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet wurden.