Landkreis Holzminden

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Gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr

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3.36 Untere Verkehrsbehörde / Kraftverkehr
3.36 Straßenverkehr und OrdnungswidrigkeitenRehwiese 35
37603 Holzminden
Telefon: 05531 707-720
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Gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr

Allgemeine Informationen

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

  • Verkehr mit Taxen
  • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
  • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen

Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ausgefüllter Antragsvordruck
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zum Beispiel durch Eigenkapitalbescheinigung
  • Bescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft zum Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug
  • Bescheinigung, Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnis zum Nachweis der fachlichen Eignung
  • Fahrzeugliste
  • eventuell Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug, Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
  • Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister (bei Handelsgesellschaften)
  • Auszug aus dem GbR-Vertrag (bei GbR-Gesellschaften)
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (wenn andere Person als Antragsteller die fachliche Eignung hat)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten) Behördenauskunft darf nicht älter als 3 Monate sein
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten und für das Unternehmen) Behördenauskunft darf nicht älter als 3 Monate sein
  • Eigenkapitalbescheinigung (bei Gesellschaften nicht bei Einzelunternehmen) darf nicht älter als 1 Jahr sein
  • Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit darf nicht älter als 1 Jahr sein
  • Zusatzbescheinigung darf nicht älter als 1 Jahr sein
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen (nicht älter als 3 Monate) vom: 
    Finanzamt
  • Gemeinde
  • Träger der Sozialversicherungen
  • Berufsgenossenschaft
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Bestand des Fahrzeugparks











Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen.

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