Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung
* zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
* umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
* in

| 2.61 Bauplanungsrecht | |
| 2.61 Bauaufsicht und DenkmalpflegeBürgermeister-Schrader-Straße 24 37603 Holzminden |
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Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung
Die Genehmigungspflicht betrifft auch
Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.
Es fallen keine Gebühren an.
Es sind keine Fristen zu beachten.