Amtlicher Nachweis über das Nichtbestehen der deutschen Staatsbürgerschaft (Prüfung und Feststellung).
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Negativbescheinigung beantragen (zur Staatsangehörigkeit)
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen amtlichen Nachweis darüber benötigen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Kann festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.
Eine Negativbescheinigung benötigen Sie zum Beispiel, wenn Sie von einer Behörde im Ausland (beispielsweise in Ihrem Herkunftsstaat oder im Herkunftsstaat Ihrer Eltern) zur Vorlage eines amtlichen Nachweises über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurden oder dies für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen der Auslandsvertretung eines anderen Staates in Deutschland erforderlich ist.
Eine Negativbescheinigung wird beispielsweise häufig verlangt, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gelebt haben.
Verfahrensablauf
- Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung einer Negativbescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.
- Verwenden Sie für Ihre Antragstellung den Online-Service (elektronische Antragsstellung) oder das von uns zum Download bereitgestellte Antragsformular.
- Senden Sie uns den elektronischen Antrag oder das von Ihnen vollständig ausgefüllte Antragsformular mit sämtlichen Unterlagen (siehe „Erforderliche Unterlagen“) in gut lesbaren Kopien (auf weißem Papier, DIN A4) zu.
- Nach Eingang der Antragsunterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Vorher brauchen Sie weiter nichts zu tun
- Im Verlauf des Verfahrens werden wir Sie auffordern, die Originalunterlagen zur Überprüfung vorzulegen; Sie erhalten die Unterlagen anschließend zurück
An wen muss ich mich wenden?
Für die Bearbeitung des Antrags ist die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der antragstellenden Person zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig. In Niedersachsen sind dies die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Wenn Sie im Landkreis Holzminden wohnen, sind wir für Sie zuständig.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der antragstellenden Person zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig. In Niedersachsen sind dies die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Voraussetzungen
- Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an einer Negativfeststellung und -bescheinigung glaubhaft machen. Ein solches Interesse ist glaubhaft, wenn Sie bestimmte Tatsachen angeben, die es für die Staatsangehörigkeitsbehörde überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Negativfeststellung zu einem schutzwürdigen Zweck sachdienlich ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Ausländischer Pass
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (zu beantragen in der Meldebehörde Ihres Wohnortes)
- Geburtsurkunde (mit Übersetzung)
- Nachweis, dass Sie nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind:
- Aufenthaltstitel etc.
Falls zutreffend, darüber hinaus folgende Unterlagen:
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- Heiratsurkunde (mit Übersetzung)
- Scheidungsurteil (mit Übersetzung)
- wenn früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen wurde: alte deutsche Personaldokumente (zum Beispiel deutscher Reisepass, Personalausweis; Kinderausweis),
- Unterlagen über den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel ausländische Einbürgerungsurkunde),
- Unterlagen über den freiwilligen Beitritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates,
- Adoptionsunterlagen,
- Urkunden und Bescheinigungen über eine Namensänderung.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Feststellungsentscheidung wird eine Gebühr i.H.v. 51 EUR erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Negativbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab. In der Regel wird innerhalb weniger Wochen abschließend über Ihren Antrag entschieden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Was sollte ich noch wissen?
- Negativbescheinigungen werden nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei ausländischen öffentlichen Stellen notwendig oder im Einzelfall zumindest konkret nützlich ist. Ohne begründeten Anlass wird Anträgen auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entsprochen.
- Die Negativbescheinigung ist keine Staatsangehörigkeitsurkunde, sondern eine formlose Bescheinigung, versehen mit einem amtlichen Dienstsiegel. Erfahrungsgemäß werden diese Bescheinigungen in anderen Staaten anerkannt.
- Die Negativbescheinigung bescheinigt, dass Sie am Tag der Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Weiterführende Informationen
| Antrag Negativbescheinigung (387 kB) |
