Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Inhaltsbereich
Taxigenehmigung Erteilung
| 3.36 Untere Verkehrsbehörde / Kraftverkehr | |
| 3.36 Straßenverkehr und OrdnungswidrigkeitenRehwiese 35 37603 Holzminden Telefon: 05531 707-720 E-Mail: kraftverkehr@landkreis-holzminden.de |
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Allgemeine Informationen
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen unteren Verkehrsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt und der großen und selbstständigen Stadt.
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zum Beispiel durch Eigenkapitalbescheinigung
- Bescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft zum Nachweis der Zuverlässigkeit
- Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung, Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnis zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Fahrzeugliste
- eventuell Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug, Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister (bei Handelsgesellschaften)
- Auszug aus dem GbR-Vertrag (bei GbR-Gesellschaften)
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (wenn andere Person als Antragsteller die fachliche Eignung hat)
- Polizeiliches Führungszeugnis (für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten) Behördenauskunft darf nicht älter als 3 Monate sein
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten und für das Unternehmen) Behördenauskunft darf nicht älter als 3 Monate sein
- Eigenkapitalbescheinigung (bei Gesellschaften nicht bei Einzelunternehmen) darf nicht älter als 1 Jahr sein
- Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit darf nicht älter als 1 Jahr sein
- Zusatzbescheinigung darf nicht älter als 1 Jahr sein
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen (nicht älter als 3 Monate) vom:
Finanzamt - Gemeinde
- Träger der Sozialversicherungen
- Berufsgenossenschaft
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Bestand des Fahrzeugparks
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Kein gerichtliches Vorverfahren in Niedersachsen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 2 Nummer 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- §12, §13 Absatz 4 und 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung
- § 16 (4) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZuStVO Verkehr)
- § 17 Satz 1 und 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem ein Widerspruch erfolglos verlief.
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Onlinedienst vorhanden: Nein
