Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) werden von der zuständigen Stelle Ersatzunterlagen ausgestellt. Bei Verdacht auf Diebstahl sollten Sie unbedingt die Polizei einschalten!
Inhaltsbereich
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
| 3.36 Zulassungsstelle | |
| 3.36 Straßenverkehr und OrdnungswidrigkeitenRehwiese 35 37603 Holzminden E-Mail: zulassung@landkreis-holzminden.de |
|
Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Zulassungsstelle in der das Fahrzeug zugelassen ist/ zuletzt zugelassen war.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Wenn noch vorhanden: Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Letzter Bericht der Hauptuntersuchung (HU)
- Gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
- Handelt es sich um einen Diebstahl, ist die Polizei zu informieren und die Bescheinigung der Polizei über die Anzeigenerstattung vorzulegen
- Die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens kann die neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt und ausgehändigt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Zahlungsarten
- Barzahlung
- EC-Kartenzahlung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausstellung und Aushändigung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt nach Ablauf der Aufbietungsfrist, in der Regel 15 Tage nach Antragstellung.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Bei Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Bevollmächtigung nicht möglich. Die eingetragene Halterin/der eingetragene Halter muss persönlich bei der zuständigen Stelle vorsprechen, um die eidesstattliche Erklärung abzugeben.
Juristische Personen/ Gewerbetreibende müssen vorab eine eidesstattliche Erklärung bei einem Notar abgeben.
