Landkreis Holzminden

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Zuteilung grüne Kennzeichen (steuerbefreite Kennzeichen)

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3.36 Zulassungsstelle
3.36 Straßenverkehr und OrdnungswidrigkeitenRehwiese 35
37603 Holzminden
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig


Allgemeine Informationen

Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen z.B. bestimmte Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in LaFo Betrieben und bestimmte Anhänger (z.B. Anhänger für Sportboote oder -pferde).

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Zulassungsstelle

Die Steuerbefreiung müssen Sie schriftlich oder elektronisch vor oder unmittelbar nach der Zulassung des Fahrzeuges beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. (Entfällt bei Anhängern für Sportboote und -pferde)

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde Ihres Wohnorts – nicht älter als 3 Monate
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis/ das CoC. In diesem Fall ist im Feld 16 der Zulassungsbescheinigung Teil I keine Nummer, sondern der Eintrag OHNE-ZF-
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Prüfbericht einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) (Nur im Original)
  • entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war

Bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • Schriftliche Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten

Bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw.Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht.
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
Was sollte ich noch wissen?

Die Entscheidungsgewalt über die Steuerbefreiung liegt beim zuständigen Hauptzollamt. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr Fahrzeug für eine Steuerbefreiung in Frage kommt, wenden Sie sich bitte vorab an das zuständige Hauptzollamt.

Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.

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