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Abfallrechtliche Überwachung Gewerbebetreibender
Der Landkreis Holzminden ist als zuständige Untere Abfallbehörde nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 47 KrWG) verpflichtet, die betriebliche Abfallentsorgung für alle in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Branchen regelmäßig und in angemessenem Umfang zu überwachen. Dies betrifft die Industrie, das Gewerbe und das Handwerk.
Dabei geht es nicht nur darum, wie Abfälle zukünftig zu sammeln oder zu verwerten sind. Das Gesetz stellt auch neue Anforderungen an die Abfallbehörden zur Überwachung. Vor allem geht es dabei um Abfälle, die als gefährlich gelten. Typische Beispiele für gefährliche Abfälle sind Reste von lösungsmittelhaltigen Farben und Substanzen, Pflanzen- oder Holzschutzmittel, Öl und ölhaltige Materialien oder asbesthaltige Baustoffe. Die Liste der gefährlichen Abfälle ist aber noch um einiges länger. Umfänglich aufgeführt sind diese in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis.
Bisher reichte es aus, dass die Untere Abfallbehörde nur anlassbezogene Kontrollen durchgeführt hat. Künftig müssen systematische und regelmäßige Überwachungen durch die Untere Abfallbehörde durchgeführt werden.
Der Landkreis Holzminden -Untere Abfallbehörde- schreibt dazu Betriebe im Landkreis an, für deren Überwachung er abfallrechtlich zuständig ist. Es wird darum gebeten, Auskunft darüber zu geben, ob in dem jeweiligen Betrieb tatsächlich gefährliche Abfälle entstehen, gelagert oder damit umgegangen wird, und um welche Art und Menge es sich handelt. Diese wichtigen Informationen dienen unter anderem auch zum Schutz von Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren.
Nach Auswertung der Antwortbögen, finden dann bei den überwachungsrelevanten Betrieben Betriebsbesichtigungen statt.
Wissenswertes
Die Überprüfung des Umgangs mit gefährlichen Abfällen schließt nicht die Kontrolle über das Führen der Nachweise gem. Nachweisverordnung (NachwV) ein. Jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen ist verpflichtet, ein Register (Nachweisregister oder Übernahmescheine) zu führen. Die Belege sind drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Lagerung der umweltgefährdenden Stoffe wird ebenfalls geprüft. Auch die erforderlichen Kennnummern (Erzeugernummer, Beförderernummer, Entsorgernummer) werden in die Prüfung mit einbezogen.
Gem. § 47 Abs. 3 KrWG besteht Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Wer eine Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG geahndet werden.
Gebühren
Für die Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Aufwand richten.
Kontakt:
Herr Howind
E-Mail: abfall@landkreis-holzminden.de
Telefon: 05531 / 707-382
Postanschrift:
Landkreis Holzminden
Untere Abfallbehörde
Postfach 1353
37593 Holzminden
Gebäude:
Hinter den Höfen 5 in Holzminden
