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Artenschutz
Der Erhalt gesetzlich geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten ist Ziel und Aufgabe des Artenschutzes. Der Artenschutz umfasst den allgemeinen Schutz sowie den Bereich der besonders bzw. streng geschützten Arten. Dies beinhaltet neben den heimischen Tier- und Pflanzenarten auch exotische Arten.
Wesentliche Instrumente des Artenschutzes sind das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in Verbindung mit der EG-Verordnung 338/97 über den Schutz von Exemplaren von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sowie das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG).
Kontakt:
Frau Beyer
E-Mail: naturschutz@landkreis-holzminden.de
Telefon: 05531 / 707-740
Postanschrift:
Landkreis Holzminden
Untere Naturschutzbehörde
Postfach 1353
37593 Holzminden
Gebäude:
Hinter den Höfen 1 in Holzminden
Weitere Informationen:
Allgemeiner Artenschutz
Der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen wird in § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt.
Demnach ist es verboten:
- Abs. 1 Nr. 1: wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- Abs. 1 Nr. 2: wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- Abs. 1 Nr. 3: Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Zum Schutz, insbesondere der heimischen Brutvögel, ist es nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Hinweis: Unabhängig von den artenschutzrechtlichen Vorgaben kann eine Baumfällung/Gehölzentfernung genehmigungspflichtig sein. Siehe hierzu die Erläuterungen zum Antrag auf Gehölzentfernung.
Besonderer Artenschutz
Der besondere Schutz von Tier- und Pflanzenarten findet seine Regelung in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, inkl. erkennbare Teile (z. B. Felle, Federn, Samen) und Erzeugnisse (z. B. Taschen, Salben) davon, gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz-, oder Vermarktungsverbote. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen im Allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden.
Laut den Zugriffsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ist es unter anderem verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten gilt zudem ein Störungsverbot. Besonders geschützte Pflanzenarten dürfen nicht entnommen oder beschädigt oder ihre Standorte zerstört werden.
Das Besitzverbot (Abs. 2 Nr. 1) besagt, dass es verboten ist, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten. Der Besitz von besonders geschützten Tieren und Pflanzen ist nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann.
Nach dem Vermarktungsverbot (Abs. 2 Nr. 2) ist es untersagt, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13b, c BNatSchG zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen sowie zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden.
Abweichungen von den o.g. Verboten werden in § 45 BNatSchG geregelt. Darüber hinaus kann auf Antrag eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder eine Befreiung (§ 67 BNatSchG) gewährt werden.
Für die Erteilung einer Ausnahme/Befreiung (gebührenpflichtig) von den Zugriffs- oder Besitzverboten ist der Landkreis Holzminden zuständig. Zur Antragstellung steht Ihnen ein Vordruck unter „Antragsformulare“ zur Verfügung.
Für die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig. Siehe auch „Besitz und Handel mit geschützten Arten, internationaler Artenschutz, CITES“.
Besitz von und Handel mit geschützten Arten, internationaler Artenschutz, CITES
Der Besitz von und Handel mit besonders geschützten Arten, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dies betrifft neben den heimischen, national geschützten Arten auch eine Reihe international geschützter Arten, wie beispielsweise Papageien, Schildkröten & Co. (für diese sog. Anhangs-Arten gilt die EG-Verordnung 338/97).
Bitte informieren Sie sich daher, ob eine Art besonders oder streng geschützt ist, bevor Sie sie erwerben oder anbieten. Unter www.wisia.de kann über den Button „Recherche“ der Schutzstatus aller besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten ermittelt werden.
Da der Besitzer eines besonders geschützten Exemplares verpflichtet ist, im Zweifelsfall die legale Herkunft nachzuweisen, sollten besonders geschützte Tiere und Pflanzen nur mit entsprechenden Herkunftsnachweisen (Zuchtbelege, Kaufbelege, Vermarktungsgenehmigungen o. ä.) übernommen werden. Darüber hinaus bestehen für viele geschützte Arten Melde- und Kennzeichnungspflichten (s. u.), die ebenfalls für den Nachweis der legalen Herkunft von Bedeutung sein können. Kann eine legale Herkunft nicht (lückenlos) nachgewiesen werden, so kann dies u. U. eine Einziehung des besonders geschützten Exemplares zur Folge haben.
Für den Handel mit besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten gilt generell, dass eine Vermarktung nur erlaubt ist, wenn die legale Herkunft der Exemplare belegt werden kann. Zudem ist für die sog. Anhang A-Arten eine spezielle Vermarktungsgenehmigung nötig. Für die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig.
Weitere Informationen zum Besitz von und Handel mit besonders geschützten Arten finden Sie unter:
Meldepflicht bei Haltung von besonders geschützten Arten; Kennzeichnungspflicht
Für besonders geschützte Wirbeltierarten besteht gem. § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung eine Meldepflicht gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde. In Niedersachsen ist dies der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind nur die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Tierarten.
Weitere Informationen zur Tierbestandsmeldung sowie das Meldeformular finden Sie auf den Internetseiten des NLWKN/Tierbestandmeldung.
Alle gehaltenen Tiere, die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, müssen seit dem 01.01.2001 nach einem vorgeschriebenen Verfahren gekennzeichnet werden. Zu den kennzeichnungspflichtigen Arten zählen neben europäischen Greifvögeln, Eulen und Singvögeln eine Reihe von Papageien, Säugern und Reptilien.
Hierzu finden Sie nähere Informationen auf den Seiten des NLWKN/Kennzeichnungspflicht.
Erfassung von Tier- und Pflanzenarten
Der Schutz und die angemessene Förderung heimischer Tier- und Pflanzenarten ist nur möglich, wenn der Naturschutzbehörde bekannt ist, wo diese im Landkreis Holzminden vorkommen.
Aus diesem Grund erfasst die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Holzminden relevante Hinweise auf das Vorkommen von besonderen oder geschützten Tier- und Pflanzenarten. Neben gezielten Erfassungen im Rahmen von Gutachten sind auch Zufallsbeobachtungen von Interesse. Hierbei kann es sich um Sichtungen sehr seltener Vögel (bspw. Schwarzstorch) oder um die Meldung von Brutplätzen geschützter Vögel (wie z. B. Rotmilan oder Schwalben) handeln. Auch Angaben zu Lebensräumen von Amphibien, Reptilien, Wildkatzen, Fledermäusen etc. werden gerne entgegengenommen. Melden Sie Hinweise per E-Mail an naturschutz@landkreis-holzminden.de mit Angabe von Datum, Art und Anzahl sowie Koordinaten oder einem Kartenausschnitt.
Das Land Niedersachsen hat ebenfalls ein Artenerfassungsprogramm sowie das Webportal NIWAP (Anmeldung nötig), in dem Beobachtungen relevanter Arten eingegeben werden können. Näheres hierzu finden Sie unter NLWKN/Arten-brauchen-Daten.
Verletzt aufgefundene Tiere
Abweichend von den Zugriffsverboten (siehe „Besonderer Artenschutz“) ist es zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen und sie gesund zu pflegen (§ 45 Abs. 5 BNatSchG). Zu beachten sind jedoch die jagdrechtlichen Vorschriften (z. B. Aneignungsbefugnis des Jägers) und dass die Tiere unverzüglich wieder freizulassen sind, sobald sie sich selbstständig erhalten können. Bitte prüfen Sie auch kritisch, ob ein Tier wirklich menschliche Hilfe braucht, bevor Sie es mitnehmen.
Eine Übersicht über die offiziellen Auffangstationen in Niedersachsen finden Sie unter NLWKN/Aufgefundene Tiere.
Wespenschutz
Der Schutz von Wespen, zu denen auch Hornissen zählen, ist ein wichtiger Bestandteil des Artenschutzes. Während für Wespen die allgemeinen Schutzbestimmungen gelten (siehe „allgemeiner Artenschutz“), sind Hornissen darüber hinaus durch die Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt (siehe „besonderer Artenschutz“).
Ab April/Mai beginnt die Königin mit dem Bau ihres Nestes bzw. der Entwicklung des Volkes. Oftmals werden Wespenansiedlungen aber erst im (Spät-)Sommer bemerkt, wenn das Nest bereits sehr groß ist und das Volk seine Höchstzahl nahezu erreicht hat. Dann stirbt das Volk oftmals innerhalb von einigen Wochen von alleine ab. Wespenvölker sind einjährig, nur die Jungköniginnen überwintern, um im nächsten Jahr ein neues Volk zu gründen, das alte Nest wird nicht wieder besiedelt. Wie lange genau die Flugzeit dauert, hängt neben der Witterung von der Wespenart ab.
Hornissen und Wespen nehmen eine wichtige ökologische Funktion ein, beispielsweise fressen sie andere lästige Insekten (z. B. Fliegen und Blattläuse) und bestäuben Blüten. In der Regel sind sie friedfertig, solange sie in Ruhe gelassen werden, und stechen nur bei unmittelbarer Bedrohung. Dennoch fühlen sich viele Menschen durch sie bedroht oder gefährdet. Bei der Beachtung einiger Verhaltensregeln lässt sich aber oftmals ohne Probleme mit den Tieren leben. Eine Umsiedlung oder gar Abtötung sollte nur im Ausnahmefall erfolgen und von einem Fachmann durchgeführt werden; bei Hornissen ist zudem eine formale Genehmigung (gebührenpflichtig) der Naturschutzbehörde notwendig. Einen Antragsvordruck finden Sie im Menüpunkt „Antragsformulare".
Folgende Verhaltensregeln sollten bei Wespen beachtet werden:
- 2-3 Meter Abstand zum Nest halten und die Einflugzone nicht verstellen
- Kinder aus dem Nestbereich fernhalten
- Nicht nach den Tieren schlagen, keine hektischen Bewegungen
- Erschütterungen in Nestnähe vermeiden, keinen Wasserstrahl auf das Nest richten, nicht im Nest stochern oder versuchen, es zu entfernen
- Tiere nicht anpusten
- Mit Fliegengittern oder Vorhängen Wespen aus Innenräumen fernhalten
- Mit Brettern, Tüchern o. ä. Flugbahnen um Aufenthaltsbereiche (z. B. Sitzgelegenheiten) herum lenken
- Lebensmittel abdecken und darauf achten, dass die Tiere beim Essen und Trinken nicht in den Mund gelangen; Kindern den Mund abwischen
- Im Bereich von Fallobst nicht barfuß laufen
Wenn Sie ein Wespennest an Ihrem Haus oder in der Nähe entdeckt haben und eine erste Beratung benötigen, können Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Holzminden wenden. Da die Fragestellungen zu Wespen sehr vielseitig sind und eine genaue Einschätzung der Situation telefonisch oft nicht möglich ist, besteht zudem die Möglichkeit einer Vor-Ort-Beratung durch ehrenamtliche Wespenberatern.
Bienen/Hummeln
Gelegentlich verursachen auch Honigbienen oder Wildbienen/Hummeln Unsicherheiten bzw. Probleme.
Es kommt vor, dass Honigbienen ausschwärmen und sich in großer Zahl an Gebäuden oder im Garten niederlassen. Sollten Sie ein Honigbienenvolk vorfinden, wenden Sie sich bitte an einen Imker, dieser kann Sie beraten und ggf. die Tiere einfangen.
Wildbienen sind wichtige Blütenbestäuber und daher besonders geschützt, hierzu zählen auch Hummeln. Hummeln sind in der Regel extrem friedlich und stechen nur im äußersten Notfall, ihre Nester sollten daher unbedingt belassen werden. Besonders im Frühjahr kommt es manchmal kurzzeitig zu einem Massenauftreten von (kleinen) Wildbienen am Mauerwerk oder an Offenbodenbereichen, z. B. im Sandbereich von Kitas. Von diesen Tieren geht keine Gefahr aus, sie sind friedlich und können Menschen auch nicht stechen. Um den Wildbienen eine ungestörte Fortpflanzung zu ermöglichen, sollten die Bereiche mit Brutröhren aber vorübergehend gemieden werden. Bei Fragen zu Wildbienen können Sie gerne auf die Untere Naturschutzbehörde zukommen.
Invasive gebietsfremde Arten
Als gebietsfremd werden Arten bezeichnet, die durch menschliches Einwirken (z. B. absichtlich als Haustiere gehalten oder unbeabsichtigt eingeschleppt) über ökologische Barrieren hinweg transportiert worden sind und sich außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes angesiedelt haben. Einige dieser Arten verbreiten sich rasch, weil limitierende Faktoren, wie Fressfeinde oder Konkurrenten, fehlen. Haben diese gebietsfremden Arten negative Auswirkungen auf heimische Arten, Lebensgemeinschaften oder Biotope, gelten sie als invasiv. Darüber hinaus können invasive gebietsfremde Arten wirtschaftliche oder gesundheitliche Probleme verursachen.
2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft getreten. Diese sieht Maßnahmen zur Prävention der Ausbreitung, zur Früherkennung und Beseitigung noch nicht weit verbreiteter Arten sowie zum Management von bereits weit verbreiteten gebietsfremden invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung vor. Diese Arten wiederum wurden in einer sog. Unionsliste aufgeführt (derzeit 88 Tier- und Pflanzenarten). Auch wurden die europarechtlichen Regelungen mit den §§ 40a-f BNatSchG in nationales Recht überführt.
Es wird versucht, die weitere Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten über Präventionsmaßnahmen zu verhindern und neu auftretende Arten möglichst frühzeitig zu beseitigen. Ein Teil der bei uns vorkommenden invasiven gebietsfremden Arten ist aber bereits so häufig bzw. verbreitet, dass eine vollständige Beseitigung nicht mehr möglich sein wird (z. B. Drüsiges Springkraut, Nilgans oder Waschbär), weshalb lediglich die negativen Auswirkungen begrenzt werden können (Management).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Besitz von und Handel mit invasiven gebietsfremden Arten eingeschränkt wurde (s. u.). Auch kann gegenüber dem Verursacher einer weiteren Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten – sei es durch die Ausbringung invasiver Pflanzen durch unerlaubte Gartenabfälle oder das Aussetzen eines Haustieres etc. – deren Beseitigung angeordnet werden, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten vorliegt.
Über den Button „Recherche“ kann unter www.wisia.de neben dem Schutzstatus von Tier- und Pflanzenarten auch die Einstufung als invasive Art (IAS) ermittelt werden.
Weitere Informationen zu invasiven gebietsfremden Arten finden Sie auf:
Sollten Sie Hinweise auf invasive gebietsfremde Arten haben, die unter die Früherkennung fallen, melden Sie diese bitte der Unteren Naturschutzbehörde. Des Weiteren sollten auch Vorkommen gesundheitsgefährdender invasiver gebietsfremder Pflanzenarten gemeldet werden, hier insbesondere Herkulesstaude/Riesenbärenklau und Beifußblättrige Ambrosie, da sie ggf. im Rahmen der Gefahrenabwehr beseitigt werden müssen. Ansprechpartner ist hier neben der Unteren Naturschutzbehörde das zuständige Ordnungsamt.
Besitz von und Handel mit invasiven gebietsfremden Arten
Um eine weitere Ausbreitung oder Neuansiedelung zu verhindern, werden auch der Handel und die Haltung von invasiven gebietsfremden Arten stark eingeschränkt. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist es u. a. verboten, Exemplare der Unionsliste zu halten, zu züchten, in Verkehr zu bringen oder frei zu lassen (Artikel 7 Abs. 1). Lediglich bestimmte Einrichtungen (bspw. Forschungsanstalten, zoologische Gärten) können eine Genehmigung zur Haltung gebietsfremder invasiver Arten erhalten.
Für nichtgewerbliche Besitzer von Heimtieren gelten allerdings die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Hiernach dürfen bereits im Besitz befindliche in der Unionsliste aufgeführte Tiere bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer behalten werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- die Tiere wurden bereits vor ihrer Aufnahme in die Unionsliste gehalten,
- die Tiere werden unter Verschluss gehalten, und es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.
Sollte dies durch den Halter nicht gewährleistet werden können, muss eine weitere Haltung untersagt werden.
Zwar unterliegt die Haltung invasiver gebietsfremder Arten derzeit keinen Meldepflichten, jedoch muss der Besitzer gemäß § 40b BNatSchG seine Berechtigung zur Haltung dieser Tiere auf Verlangen der Behörde nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Darüber hinaus ist für die Haltung einiger Arten ein ausreichend großes und den Bedürfnissen der Art angepasstes Gehege notwendig. Hierfür ist ggf. rechtzeitig eine Gehegeanzeige zu stellen (siehe Tiergehege).
Für einige invasive Tierarten kommt als Managementmaßnahme in Betracht, dass diese auch weiterhin von privaten Haltern aufgenommen werden können (Waschbär und Buchstaben-Schmuckschildkröte). Die o. g. Bedingungen sind in diesem Fall zwingend zu beachten.
Bei Waschbären ist zudem zu beachten, dass sie dem Jagdrecht unterliegen. Die Aufnahme eines Waschbären aus der freien Natur bedarf daher der Zustimmung des zuständigen Jägers. Auch muss man sich im Klaren sein, dass ein Waschbär, auch wenn er sich erst kurz in menschlicher Obhut befindet, nicht mehr in die freie Natur entlassen werden darf.
Für kommerzielle Bestände von invasiven gebietsfremden Arten gibt es ebenfalls Übergangbestimmungen (Art. 312 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014). Hiernach dürfen Exemplare von invasiven gebietsfremden Arten noch ein Jahr nach ihrer Listung an nichtgewerbliche Nutzer übergeben werden bzw. zwei Jahre nach ihrer Listung an bestimmte Einrichtungen abgegeben werden. Auch in diesem Fall sind die Exemplare unter Verschluss zu halten und eine Fortpflanzung zu unterbinden.
Eine Tabelle mit den Daten der Listung der einzelnen invasiven gebietsfremden Arten finden Sie in der NLWKN-Tabelle/Invasive Arten.
Tiergehege
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, sofern es sich nicht um einen Zoo gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG handelt. Unter den Begriff Tiergehege fallen beispielsweise Wildgatter oder auch Volieren zur Haltung von Vögeln. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 43 BNatSchG in Verbindung mit § 30 NNatSchG.
Werden die Tiere zwecks Zurschaustellung gehalten oder die Anzahl von fünf Arten Schalenwild bzw. 20 Tieren anderer wild lebender Arten überschritten, gilt das Gehege per Gesetz als Zoo. Zoos sind genehmigungspflichtig, wohingegen für Tiergehege lediglich eine Anzeigepflicht besteht.
Tiergehege-Anzeige
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige (§ 43 Abs. 1 BNatSchG). Diese Anzeige hat mindestens einen Monat im Voraus zu erfolgen.
Keiner Anzeige bedürfen in Niedersachsen (§ 30 NNatSchG):
- Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen weder Tiere der besonders geschützten Arten noch invasive Arten gehalten werden,
- Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
- Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins ist,
- Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde Ihres Landkreises. Die Tiergehege-Anzeige ist gebührenpflichtig.
Für die Tiergehege-Anzeige werden verschiedene Angaben (Kontaktdaten, Tierarten, Gestaltung des Geheges, Tiermedizin und Ernährung etc.) sowie Pläne benötigt. Bitte nutzen Sie hierfür den unter „Antragsformulare“ hinterlegten Vordruck.
Achtung: Die Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt keine darüber hinaus gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, Eingriffsgenehmigung oder tierschutzrechtliche Genehmigung). Diese Genehmigungen sind, soweit erforderlich, bei den jeweils zuständigen Stellen gesondert zu beantragen.
Antragsformulare/Dokumente
| Antrag Entfernung Hornissen (192 kB) | |
| Tierbestandsmeldung (64 kB) | |
| Anzeige Tiergehege (468 kB) | |
| Antrag Artschutzrechtliche Ausnahme (327 kB) |
Organisationseinheiten
| 2.66 Umwelt- und Naturschutz | |
| Hinter den Höfen 3 37603 Holzminden Telefon: 05531 707-301 | |