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Belehrung gem. §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen vor Erstaufnahme ihrer Tätigkeiten eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt.
Ziel dieser o.g. Belehrung ist es, dass die Teilnehmenden mögliche Symptome von Infektionskrankheiten frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination von Lebensmitteln verhindern. Sie sollen weiterhin abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen. Es wird auch erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen beim Kontakt und Umgang mit Lebensmitteln einzuhalten sind.
Das Verfahren können Sie hier starten:
Online-Infektionsschutzbelehrung
Postanschrift:
Landkreis Holzminden
Gesundheitsamt
Postfach 1353
37593 Holzminden
Gebäude:
Böntalstraße 32 in Holzminden
