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Bestattungskosten
Wenn der Person, die zum Tragen der Kosten der Bestattung verpflichtet ist, nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, kann sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachsen gesetzliche Friedhofspflicht.
Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich einen Arzt zu verständigen. Der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.
Zur Bestattung verpflichtet sind in der folgenden Reihenfolge:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Kinder
- Enkelkinder
- Eltern
- Großeltern
- Geschwister
Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die zuständige Stelle des Sterbe- oder Auffindungsortes für die Bestattung zu sorgen; in diesem Fall bestimmt sie über Art und Ort der Bestattung. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Ordnungsbehörde, in dessen Zuständigkeit der Sterbeort liegt.
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Ordnungsbehörde. Sorgt diese für die Bestattung, haften die Bestattungspflichtigen für die dabei entstandenen Kosten.
Kontakt:
E-Mail: grundsicherung@landkreis-holzminden.de
Telefon: 05531 / 707-387
Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 08.30 - 11.30 Uhr
Dienstag bis Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr
Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Postanschrift:
Landkreis Holzminden
Allgemeine soziale Leistungen
Postfach 1353
37593 Holzminden
Gebäude:
Böntalstraße 32 in Holzminden
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an. Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung wird die Sterbeurkunde benötigt.
Weiterführende Informationen finden sich im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
