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Betreuungsstelle
Wenn Erwachsene ihre Anliegen nicht mehr allein regeln können, können sie eine gesetzliche Betreuung zur Hilfe erhalten. Gründe dafür können eine psychische, seelische, körperliche oder geistige Krankheit oder eine Behinderung sein.
Eine Voraussetzung für eine gesetzliche Betreuung zur Hilfe ist, dass bei der betroffenen Person bereits eine psychische, seelische, körperliche oder geistige Krankheit oder eine Behinderung vorliegen muss. Darüber hinaus muss die Krankheit oder Behinderung das Leben der betroffenen Person so stark beeinträchtigen, dass die Person auf fremde Hilfe angewiesen ist. Der Hilfebedarf muss also bereits vorhanden sein.
Gegen den Willen der betroffenen Person darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden, es sei denn, die Person kann wegen der Erkrankung oder Behinderung keinen freien Willen mehr äußern.
Sollte die Person vorher in gesunden Zeiten bereits eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellt haben, ist die gesetzliche Betreuung in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich oder deren Ausgestaltung kann entscheidend mitgestaltet werden. Auch Familienangehörige oder gute Freunde können als Betreuerperson in Betracht kommen und eine ehrenamtliche Betreuung führen.
Kontakt:
E-Mail: betreuungsstelle@landkreis-holzminden.de
Frau Düvel
Telefon: 05531 / 707-506
Herr Benke
Telefon: 05531 / 707-517
Frau Henze
Telefon: 05531 / 707-331
Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Postanschrift:
Landkreis Holzminden
Amtsvormundschaften und Betreuungen
Postfach 1353
37593 Holzminden
Gebäude:
Böntalstraße 32 in Holzminden
Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung:
Eine gesetzliche Betreuung zur Hilfe kann erhalten, wer an psychischen Krankheiten wie z. B. seelischen Störungen und Verletzung des Gehirns nach einer schweren Krankheit, Suchterkrankung, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen erkrankt ist. Zudem können Personen mit geistiger und seelischer Behinderung wie z. B. angeborene oder unter der Geburt erlittene Hirnschädigungen, Intelligenzdefekte im frühen Kindesalter, Lernbehinderung oder auch bleibende psychische Behinderung als Folge einer psychischen Erkrankung und geistiger Abbau im Alter (Demenz, Alzheimer) eine gesetzliche Betreuung bekommen. Auch körperliche Behinderung zählen zu einer Voraussetzung für eine Betreuung, aber nur, wenn die betroffenen Person dadurch in ihren Fähigkeiten so eingeschränkt ist, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, zum Beispiel bei dauernder Bewegungsunfähigkeit.
| 3.54 Vormundschaften und Betreuung | |
| Bürgermeister-Schrader-Straße 24 37603 Holzminden | |

