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Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Allgemeine Informationen
Die Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz umfasst den gewerbsmäßigen Umgang mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere).
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind:
- Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
- Tiere in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
- Wirbeltiere züchten oder halten
- mit Wirbeltieren handeln
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
- Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
Die Erlaubnis kann für eine oder mehrere Tierarten erteilt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind die persönliche Zuverlässigkeit, eine nachgewiesene Sachkunde sowie den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Räumlichkeiten.
Mit der entsprechenden Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis müssen auf Formanträgen gestellt werden. Der Antrag kann unter "Dokumente" auf dieser Seite heruntergeladen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Verbraucherschutz und Tiergesundheit des Landkreises Holzminden
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die notwendigen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe des Betrages richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV).
Rechtsgrundlage
§ 11 Tierschutzgesetz
Postanschrift:
Landkreis Holzminden
Verbraucherschutz und Tiergesundheit
Postfach 1353
37593 Holzminden
Gebäude:
Hinter den Höfen 3 in Holzminden
