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Klärschlamm
Klärschlamm ist der bei der biologischen Abwasserbehandlung anfallende Schlamm. Klärschlamm aus kommunalen Abwässern enthält Nähr- und Humusstoffe. Er eignet sich unter bestimmten Voraussetzungen als Verbesserungsmittel für Böden. Er ist ein sogenannter Sekundärrohstoffdünger.
Die Klärschlammverordnung regelt das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzten Flächen. Die Verordnung bestimmt, dass der Klärschlamm vorher entkeimt sein muss und setzt unter anderem für sieben Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink) Höchstmengen fest. Die Verordnung regelt weiterhin die Zeitabstände, in denen der Klärschlamm aufgebracht werden kann und begrenzt die jährliche Menge.
Die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm aus kommunalen und industriellen Kläranlagen ist anzeigepflichtig und wird im Sinne der Klärschlammverordnung überwacht. Der Unteren Abfallbehörde ist eine Voranzeige und, bei Lieferung des Klärschlammes, der Lieferschein einzureichen.
Kontakt:
Herr Howind
E-Mail: abfall@landkreis-holzminden.de
Telefon: 05531 / 707-382
Postanschrift:
Landkreis Holzminden
Untere Abfallbehörde
Postfach 1353
37593 Holzminden
Gebäude:
Hinter den Höfen 5 in Holzminden
