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Tierseuchenrechtliche Bescheinigungen
Allgemeine Informationen
Für den Verkauf eines Rindes in einen anderen Bestand ist vor der Verbringung eine BHV1-Freiheitsbescheinigung des eigenen Rinderbestandes erforderlich, die im Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung beantragt werden kann. Nur wenn ein Rind direkt zum Schlachter oder ausschließlich in die Stallmast geht, entfällt die Attestpflicht.
Der Käufer eines Rindes hat die Bescheinigung auf Verlangen vorzuweisen und aufzubewahren.
Ein Vorlaufattest wird benötigt, wenn u.a. Rinder zu einer „Sammelstelle“ verbracht werden sollen und anschließend in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in Drittländer verbracht werden.
Das Attest bescheinigt die Seuchenfreiheit dieser Tiere.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung von Tierseuchenrechtlichen Bescheinigungen fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Welche Fristen muss ich beachten?
BHV1-Freiheitsbescheinigungen und Vorlaufatteste müssen vor dem Verbringen eines Tieres ausgestellt werden. Der Tierhalter muss demnach sicherstellen, dass dieser das Attest rechtzeitig beantragt. Die jeweilige Bescheinigung bzw. das jeweilige Vorlaufattest ist durch den Tierhalter oder das Viehhandelsunternehmen rechtzeitig zu beantragen.
Eine nachträgliche Beantragung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Anträge / Formulare
Telefonisch unter Angabe Ohrmarke/Betriebsnummer etc.
BHV1-Freiheitsbescheinigungen und Vorlaufatteste können telefonisch, per E-Mail, per Post oder Fax beantragt werden.
Postanschrift:
Landkreis Holzminden
Verbraucherschutz und Tiergesundheit
Postfach 1353
37593 Holzminden
Gebäude:
Hinter den Höfen 3 in Holzminden
