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Heizöllagerung – Allgemeine Betreiberpflichten
Heizölverbraucheranlagen zählen zu den Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe und unterliegen somit den Maßgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Von Heizölverbraucheranlagen können erhebliche Gefahren für Oberflächengewässer, Grund- und Trinkwasser ausgehen. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht sind die im Schadensfall entstehenden Sanierungskosten vom Verursacher bzw. Betreiber selbst zu tragen. Der Betreiber einer Heizölverbraucheranlage hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Betreiber einer solchen Anlage ist derjenige, in dessen Eigentum oder Besitz sich die Anlage befindet.
Zu den Betreiberpflichten gehören:
- Anzeigepflicht
Die Lagerung von Heizöl ist nach den gesetzlichen Vorgaben der AwSV anzeigepflichtig, wenn die Lagerung in unterirdischen Anlagen sowie in Anlagen deren Standort in einem Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet liegt, erfolgen soll. Darüber hinaus sind auch oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten anzeigepflichtig, wenn mehr als 1000 l gelagert wird. Anzuzeigen ist die Errichtung, wesentliche Änderung sowie auch die Stilllegung. Für die Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde nutzen Sie bitte den dafür vorgesehenen Anzeigevordruck - Eigenüberwachung
Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb zuständig. Der Betreiber hat sich dazu gem. § 46 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Heizöl freigesetzt wird. Das "Merkblatt Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen" ist ordnungsgemäß ausgefüllt und gut sichtbar in der Nähe der Anlage auszuhängen. - Sofortige Meldung im Schadensfall
bei der Polizei oder der Unteren Wasserbehörde. - Prüfpflichten
Je nach Größe, Beschaffenheit oder Lage der Anlage sind verschiedene gesetzliche Prüfpflichten einzuhalten. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Tabelle "Prüfpflichten Heizölverbraucheranlagen".
Die vorgeschriebenen Prüfungen dürfen nur von einem dafür zugelassenen Sachverständigen durchgeführt werden. Das Prüfprotokoll ist der Unteren Wasserbehörde unaufgefordert zukommen zu lassen. - Fachbetriebspflicht
Heizöllageranlagen dürfen nur durch einen, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der AwSV, anerkannten Fachbetrieb eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden.
Wichtig!
Heizölanlagen in Überschwemmungs- und Risikogebieten unterliegen zusätzlichen gesetzlichen Vorgaben und müssen hochwassersicher sein.
Wenn Sie weitere Informationen zum Betrieb Ihrer Heizölanlage benötigen oder einen anerkannten Fachbetrieb bzw. zugelassenen Sachverständigen suchen oder unsicher sind, ob Ihre Anlage in einem Wasserschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet liegt, können Sie dies gern auch telefonisch oder per Email unter der nebenstehenden Kontaktadresse der Unteren Wasserbehörde erfragen.
Kontakt:
Herr Opitz
E-Mail: wasser@landkreis-holzminden.de
Telefon: 05531 / 707-288
Postanschrift:
Landkreis Holzminden
Untere Wasserbehörde
Postfach 1353
37593 Holzminden
Gebäude:
Hinter den Höfen 3 in Holzminden
